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BB 2013, 2281
 

Im Blickpunkt

Abbildung 4

Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) begrüßt die am 28.8.2013 vom Kabinett beschlossenen Pläne zur Errichtung eines gesetzlichen Rahmens bei Konzerninsolvenzen ausdrücklich (www.bdu.de). “Die Sanierungspraxis belegt die große Notwendigkeit jedenfalls einer Mindestregelung”, so Burkhard Jung, Vorsitzender des BDU-Fachverbandes Sanierungs- und Insolvenzberatung. Der BDU-Sanierungsexperte sieht im jetzigen Entwurf genügend Spielraum für praktikable und erfolgversprechende Sanierungsmaßnahmen, zum Beispiel durch den Vorzug flexibler Koordinierungsmechanismen anstelle einer engen Konsolidierungslösung oder den Verzicht auf einen zwingenden Gerichtsstand bei der Konzernmutter. Auch seien die Vorgaben – etwa beim Koordinierungsverfahren – ausreichend präzise, um damit “gut arbeiten” zu können. Bei Einzelunternehmen sah der BDU bereits ein Jahr nach Inkrafttreten des ESUG dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen – deutliche Verbesserungen bei der Sanierung (www.bdu.de). “Bei den großen Verfahren”, so Jung, “wird zum Beispiel mehr als die Hälfte bereits analog dieser neuen gesetzlichen Möglichkeiten durchgeführt”. Sanierungsverfahren seien heute nicht zuletzt durch die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren schneller und transparenter. Darüber hinaus führten sie zu besseren Ergebnissen für alle Beteiligten. Demgegenüber kam die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO in einer Ende Mai veröffentlichten Studie zu dem Ergebnis, dass das zum 1.3.2012 eingeführte Schutzschirmverfahren zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens unter Fremdverwaltung nur von einem niedrigen einstelligen Prozentsatz der dafür in Frage kommenden Unternehmen genutzt werde (www.bdo.de). Zwar bewerteten drei Viertel der befragten 200 Experten aus dem Bereich Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz das Schutzschirmverfahren als geeignet für eine selbständige Sanierung von Unternehmen in Schieflage. Die bisher geringe Nutzung ist nach Einschätzung des BDO-Experten Dr. Heinrich Schimpf jedoch auf die Unsicherheit der Unternehmensführung und der Gesellschafter hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Antrags zurückzuführen.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

 
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