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BB 2020, 1267
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Das BAG befasste sich kürzlich mit der Auslegung eines Tarifvertrags. Konkret ging es um die Abgrenzung einer “Station” und einer “großen Station” in einer durch öffentliche Träger betriebenen Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (BAG 4 AZR 173/19, PM Nr. 13/20 vom 14.5.2020). Die Arbeitnehmerin ist dort als Stationsleitung der Station Soziotherapie und Schizophrenie tätig und begehrte die Einordnung in eine höhere Entgeltgruppe nach dem TVöD, da es sich ihrer Auffassung nach bei der Station um eine “große Station” handelt. Ihr sind nach den Annahmen des LAG nicht mehr als 12 Vollzeitbeschäftigte unterstellt. Das LAG wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Differenzierung zwischen den Stationen anhand einer festen Beschäftigten-Grenze vorzunehmen sei. Dem TVöD ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: “b) Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt.” Dem widersprach das BAG, da es sich bei der Formulierung im Tarifvertag lediglich um einen Richtwert handelt (“in der Regel”). Einerseits sind neben den Vollzeitbeschäftigten auch Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Arbeitszeit zu berücksichtigen. Andererseits kommt es selbst bei Vorliegen oder Nicht-Vorliegen einer Beschäftigungsanzahl von 12 Personen immer auf die Betrachtung des Einzelfalls an. Da das LAG denknotwendig keine Feststellungen getroffen hatte, die eine Einzelfallbetrachtung ermöglichen, wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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