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BB 2020, 1331
 

Im Blickpunkt

Abbildung 14

Das Bundesarbeitsgericht schränkte mit der Entscheidung vom 13.5.2020 – 4 AZR 489/19 (PM Nr. 14/20 vom 13.5.2020) die Grenzen der tariflichen Regelungsmacht weiter ein. Die Arbeitgeberin war bis 2015 tarifgebunden, schloss im selben Jahr mit der IG-Metall einen Mantel- und einen Entgeltrahmentarifvertrag, nach denen “Ansprüche aus diesem Tarifvertrag [voraus]setzen . . ., dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird”. Die Arbeitnehmerin ist Mitglied der IG-Metall. In die Arbeitsverträge sollte die Klausel aufgenommen werden, dass sich die Arbeitsbedingungen “nach dem jeweils für den Betrieb aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers . . . geltenden Tarifwerk” richten. Daraufhin wurde der Arbeitnehmerin der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags angeboten, der eben jene Klausel beinhaltete. Sie nahm jedoch nicht an. Die Arbeitgeberin entlohnte sie im Folgenden nicht nach den tariflichen Bezügen, wogegen sich die Arbeitnehmerin mit der vorliegenden Klage wehrte. Während das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage noch abwiesen, sprach das Bundesarbeitsgericht der Arbeitnehmerin mit nachfolgender Begründung Recht zu. Die tarifvertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmerin ergäben sich schon aus der beiderseitigen Tarifgebundenheit. Wegen § 4 Abs. 3 TVG können diese Ansprüche nicht von individualvertraglichen Umsetzungsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Auch das Günstigkeitsprinzip stehe einer solchen Regelung entgegen.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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