Im Blickpunkt
Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH von November 2018 (C-684/16 vom 6.11.2018) legte das BAG zwei weitere das Urlaubsrecht betreffende Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (PM Nr. 20/20 und 21/20 vom 7.7.2020). In den beiden ähnlich gelagerten Verfahren geht es um die Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einer im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin bei seither ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit bzw. eines Arbeitnehmers, bei dem eine volle Erwerbsunfähigkeit im Verlauf des Urlaubsjahres eingetreten ist, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann, sofern der Arbeitgeber nicht auf den Verfall hingewiesen hat. Bereits im Jahr 2018 stellte der EuGH fest, dass den Arbeitgeber eine Mitwirkungspflicht bei der Erfüllung der Urlaubsansprüche seiner Arbeitnehmer trifft. Dabei geht es um die unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG, den das BAG dahingehend versteht, dass die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen, auch wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nachkommt. Wie sich der EuGH dazu positionieren wird, bleibt abzuwarten.
Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht