Im Blickpunkt
Am 29.4.2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) beschlossen (BMAS PM vom 29.4.2020). Demnach wird das Kurzarbeitergeld staffelweise ab dem vierten Monat auf 70 Prozent bzw. 76 Prozent und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent vom Nettoeinkommen erhöht – dies aber lediglich dann, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden. Die Regelung gilt vom 1.5.2020 bis zum 31.12.2020. Ferner wird für alle von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer die Hinzuverdienstgrenze auf das Maximum des bisher erhaltenen Nettolohns erhöht. Um die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte sicherzustellen wird für diese ferner die Möglichkeit eingeführt, mündliche Verhandlungen per Videokonfernez durchzuführen. Zudem werden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert. Ingo Kramer (Präsident der BDA) kritisiert die Anhebung des Kurzarbeitergelds heftig (BDA PM vom 30.4.2020): “Durch politische Entscheidungen schmilzt [. . .] die Rücklage der Bundesagentur für Arbeit schneller als Schnee in der Sahara.” Dies führe nach Ansicht Kramers zu Darlehensanfragen der BA an den Bund und dann denknotwendigerweise zu Umlegungen auf die Beschäftigten in Form von Beitragsanpassungen.
Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht