Im Blickpunkt
Freizeitbeschäftigungen können die Menschen je nach Art und Umfang durchaus teuer zu stehen kommen. Dem dürften auch die meisten Weinliebhaber zustimmen – kann man doch für den ein oder anderen edlen Tropfen gut und gerne einige hundert Euro auf den Tisch legen. Dies hat auch ein Angestellter eines Hotels schmerzhaft zu spüren bekommen (LAG Schleswig-Holstein PM vom 1.4.2020). Die Arbeitgeberin hatte im Jahr 2009 einem Hotelgast zwei Flaschen “Chateau Petrus Pommerol”, Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von 13 757,60 Euro verkauft und bei sich im Hotel einlagern lassen. Der als Direktionsassistent angestellte Arbeitnehmer entwendete beide Flaschen, um sie zu einem Preis von 9 000 Euro an einen Händler zu verkaufen. Nachdem die Arbeitgeberin das Fehlen der Flaschen bemerkt hatte, kündigte sie dem Arbeitnehmer fristlos. Daraufhin machte der Eigentümer des Weins Ansprüche gegen die Arbeitgeberin geltend, die sich gezwungen sah, zwei neue Flaschen des Weins für nunmehr 39 500 Euro zu erwerben und an den Hotelgast zu übereignen. Diese Ausgaben verlangte die Arbeitgeberin vom Arbeitnehmer nun zurück. Das LAG gab der Klage der Arbeitgeberin statt. Weder sah es den Kaufpreis als überteuert an, noch waren die Ansprüche der Arbeitgeberin verfallen. So bewahrheitet sich ein altes deutsches Sprichwort: “Ein Dieb stiehlt sich selten reich.”
Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht