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BB 2025, 2088
 

Im Blickpunkt

Abbildung 10

Das Bundeskabinett hat am 3.9.2025 den Regierungsentwurf (RegE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, RL (EU) 2022/2464) i. d. F. der Stop-the-Clock-Richtlinie (RL (EU) 2025/794) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen beschlossen (PM BMJV vom 3.9.2025). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat sowohl den RegE als auch ein Frequently-Asked-Questions-Papier dazu veröffentlicht (https://www.bmjv.de). Im RegE, so www.drsc.de vom 3.9.2025, werde weiterhin eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorschriften angestrebt. Darüber hinaus würden wie bereits im Referentenentwurf (RefE) die Änderungsvorschläge bzgl. der 1 000 Mitarbeiter-Schwelle aus dem sog. Substance Proposal (COM(2025) 81 final) des Omnibus I-Pakets der Europäischen Kommission vorweggenommen. Insgesamt entspreche der RegE weitestgehend den Inhalten des vorherigen RefE. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) werde zeitnah ein aktualisiertes Briefing Paper zu den Vorschriften im RegE veröffentlichen. Gemäß der PM des BMJV ist nach dem Entwurf insbesondere Folgendes vorgesehen: (i) Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts: Betroffene Unternehmen sollten künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sog. Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gingen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus. (ii) Schrittweises Inkrafttreten: Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollten Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als “groß” gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen EU-Reformpakets müssten sie außerdem im Jahresdurchschnitt mehr als 1 000 Arbeitnehmer haben. Folglich würden im ersten Schritt rd. 240 deutsche Unternehmen nachhaltigkeitsberichtspflichtig. Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssten, werde derzeit noch in Brüssel verhandelt. (iii) Prüfung durch Wirtschaftsprüfer: Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollten künftig durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden müssen. Es solle sichergestellt werden, dass die Prüfung durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolge, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterlägen. Zu diesem Zweck sollten die berufsrechtlichen Regelungen der WPO angepasst werden.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

 
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