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BB 2020, 981
 

Im Blickpunkt

Abbildung 10

Das Coronavirus SARS-CoV-2 oder kurz Covid-19 beherrscht derzeit nicht nur das Leben, sondern auch die Berichterstattung. So ist der erste Strafprozess zur Cum/Ex-Thematik fast geräuschlos zu Ende gegangen. Er fand nicht die große Beachtung in der Berichterstattung und die große Erregtheit, mit der das Thema anfänglich behandelt wurde, scheint verflogen. Ähnlich geht es derzeit einem weiteren großen Aufreger im Hinblick auf steuerliche Gestaltung mit einem möglichen strafrechtlichen Einschlag, dem sog. Goldfinger-Steuersparmodell. Es ging um das Produzieren von Verlusten aus gewerblichem Goldhandel in Großbritannien, das in Deutschland nutzbar gemacht wurde. Tatverdächtig und angeklagt sind Rechtsanwälte und Steuerberater, denen vorgeworfen wird, sie hätten ein Steuerhinterziehungsmodell aufgelegt. Seit November 2019 läuft der Strafprozess vor dem Landgericht Augsburg. Wie aus Kreisen der Prozessteilnehmer zu erfahren ist, läuft es derzeit nicht besonders für die Anklage. Die Staatsanwaltschaft geht von vorgetäuschtem Goldhandel aus, während die Finanzgerichte wohl eher Zweifel an dem Vortäuschen hegen. Gestützt hat sich die Ermittlungsbehörde auf die Tatsache, dass es in Großbritannien keinen Geschäftsverkehr gegeben habe, sondern dieser nur vorgetäuscht worden sei. Nun legten die Angeklagten im Prozess umfangreiches Beweismaterial für eine Betriebstätigkeit in Großbritannien vor. Dieses Beweismaterial reichte in einem Prozess vor dem FG Baden-Württemberg immerhin aus, damit die ermittelnde Steuerfahndung aufgefordert wurde, “konkret darzulegen, aufgrund welcher Feststellungen und Belege davon ausgegangen werden könne, dass im Streitfall Betriebsstätte und Tätigkeit in Großbritannien nur vorgetäuscht worden seien”. Insoweit ist der Lauf des Strafprozesses aus Sicht der Anklagebehörde ins Stocken geraten. Nicht jede Schwierigkeit der derzeitigen Situation ist auf Covid-19 zurückzuführen.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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