Im Blickpunkt
Das BMF hat am 13.3.2020 zusammen mit dem BMWi das Maßnahmenpaket “Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen”, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich belastet sind, vorgestellt. Insbesondere zur Stärkung der Liquidität der Unternehmen sollen – wie bereits in BB Heft 13 berichtet – neben wirtschafts- und geldpolitischen Sofortprogrammen auch steuerliche Sofortmaßnahmen umgesetzt werden: (1) Stundungen erleichtert werden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde, (2) Steuervorauszahlungen angepasst werden, wenn klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden und (3) auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis zum 31.12.2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist. Durch das Schreiben des BMF vom 19.3.2020 zu steuerlichen sowie die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) wurden die angekündigten steuerlichen Maßnahmen bereits konkretisiert und entsprechende Rechtsgrundlagen hierfür geschaffen. So soll z. B. der Erlass von Säumniszuschlägen durch Allgemeinverfügung geregelt werden können. Das BMF-Schreiben und die Ländererlasse werden in BB Heft 15–16 von Stadler/Sotta kommentiert. Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetzespaket bereits zugestimmt, mit dem Kleinunternehmer im Umfang von 50 Milliarden Euro direkte Zuschüsse erhalten sollen. Profitieren sollen Soloselbständige und kleine Firmen. Gerade dieser Zielgruppe brechen durch die Unterbindung der sozialen Kontakte die Einnahmen und damit die Liquidität weg. Die Zustimmung des Bundesrates ist Formsache. Es bleibt zu hoffen, dass die Maßnahmen ihre beabsichtigte Wirkung entfalten.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht