Im Blickpunkt
Das LAG Baden-Württemberg macht in jüngster Zeit mit zwei bemerkenswerten Urteilen von sich reden. Mit Urteil vom 26.9.2013 – 6 Sa 28/13 – entschied es, dass eine sachgrundlose Befristung auch bei länger als drei Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung unzulässig ist (PM LAG Baden-Württemberg vom 1.10.2013). Das BAG hat das Tatbestandsmerkmal “bereits zuvor” in seinem Urteil vom 6.4.2011 – 7 AZR 716/09 – dahin ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu den Aufsatz von Sprenger in BB 2012, 447). Von dieser Rechtsprechung weicht das LAG nun überraschend ab. Es hält die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, durch das BAG für überschritten. Jedenfalls hätte das BAG die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Außerdem weiche die Rechtsprechung des 7. Senats des BAG von der des 2. Senats ab, so dass der 7. Senat das Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit nach § 45 ArbGG hätte durchführen müssen. In einem Fall über den Einsatz von IT-Subunternehmern bei Daimler grenzte das LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 1.8.2013 – 2 Sa 6/13 – Scheindienst- und Scheinwerkverträge ab (vgl. dazu den BB-Kommentar von Zumkeller im kommenden BB 45/2013).
Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht