Im Blickpunkt
Die Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige ist als unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen und Soloselbstständigen mit der BT-Drs. 19/18105 auf den Weg gebracht worden. Die Eckpunkte weisen als Ziel aus: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen u. a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u. Ä. (auch komplementär zu den Länderprogrammen). Sehr schnell gab es Unklarheiten zwischen den FAQ des Bundes und der Länder, z. B. NRW, wo ausgewiesen wurde, dass die Verwendung der Soforthilfe auch für den Lebensunterhalt möglich sein sollte. Zwischenzeitlich ist dieser Hinweis wieder verschwunden. Es zeigt sich, dass der Teufel auch bei noch so gut gemeinten Absichten im Detail steckt. Über eine besondere Form der Verwendung der Soforthilfe hatte aber das FG Münster zu entscheiden (13.5.2020 – 1 V 1286/20 AO). Das FA erwirkte wegen ausstehender Steuern von November 2019 gegen einen Reparaturunternehmer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die Pfändung der Corona-Soforthilfe von 9 000 Euro. Damit fand sich der Reparaturunternehmer nicht ab und begehrte beim FG Münster die Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Kontopfändung und obsiegte. Das FG Münster war der Auffassung, dass die Pfändung rechtswidrig sei und stellte die Pfändung bis zum 27.6.2020 einstweilig ein. Die Corona-Soforthilfe sei ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens durch die Corona-Pandemie vorgesehen und sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.2020 entstanden seien.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht