Im Blickpunkt
Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD, der zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Zeilen geschrieben werden, noch der Zustimmung der SPD-Basis bedarf, enthält ganz versteckt, nämlich im Abschnitt “Finanzmarkt und Digitalisierung”, ein arbeitsrechtliches Schmankerl: “Angesichts des bevorstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU wollen wir den Standort Deutschland für Finanzinstitute attraktiver gestalten. Dazu werden wir es möglich machen, Risikoträger i. S. v. § 2 Abs. 8 Institutsvergütungsverordnung, deren jährliche regelmäßige Grundvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet, im Kündigungsschutzgesetz leitenden Angestellten gleichzustellen.” Vulgo: Arbeitsverhältnisse von bspw. Aktienhändlern oder Portfoliomanagern, die ein Festgehalt von z. Z. mehr als 234 000 Euro beziehen, könnten – wenn auch mit Zahlung einer Abfindung – rechtssicher beendet werden (vgl. § 14 Abs. 2 KSchG). Nun wäre eine rechtspolitische Diskussion über gelockerten Kündigungsschutz bei besonders gut verdienenden Arbeitnehmern vielleicht angemessen, allerdings nicht ausschließlich zu Gunsten einer “Lex Frankfurt”, d. h. eines Sondergesetzes für willkommene Brexit-Banker. M. E. würde der Gesetzgeber mit einem solchen Spartengesetz den Ermessensspielraum, der ihm bei der Beachtung des Art. 3 GG eingeräumt ist, in unzulässiger Weise austesten.
Dr. Roland Abele, Ressortleiter Arbeitsrecht