R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Suchmodus: genau  
Header Pfeil
 
 
BB 2020, 705
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Noch vor wenigen Wochen wäre die Nachricht “Zahl der Unternehmensinsolvenzen 2019 um 2,9 % niedriger als 2018” (s. dazu die Meldung unten auf dieser Seite) als positives Zeichen auch mit Blick in die Zukunft beurteilt worden. Anders in Zeiten von Corona – nach Ansicht des Handelsverbandes Deutschland (HDE) droht im deutschen Einzelhandel wegen der angeordneten Ladenschließungen eine Insolvenzwelle. Er fordert deshalb umfassende Hilfen von der Politik (Meldung t-online vom 18.3.2020). Zum Schutz von Unternehmen bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor (s. die Meldung auf S. 706). “Es ist enorm wichtig, Geschäftsführer und Vorstände in der aktuellen Situation von der strikten Pflicht zu befreien, bei Eintritt eines Insolvenzgrundes innerhalb der Maximalfrist von drei Wochen Insolvenz anzumelden. Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht bringt erhebliche Haftungsrisiken sowohl zivilrechtlicher als auch strafrechtlicher Natur mit sich. Die jetzt geplante Maßnahme gibt den Unternehmen die notwendige Zeit, die schwierigste Phase zu überbrücken, bis die von der Bundesregierung angekündigten Hilfsmaßnahmen zur Liquiditätsausstattung durch KfW-Darlehen greifen bzw. sonstige Maßnahmen in Form von Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen eine ausreichende Aussicht auf Sanierung begründen. Dies reduziert das Risiko einer akuten Insolvenzwelle infolge der Coronavirus-Pandemie”, erklärt die Insolvenzrechtsexpertin Regina Rath von Norton Rose Fulbright in Frankfurt a. M.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
stats