Im Blickpunkt
Wie die Arbeitnehmermitbestimmung in der durch Umwandlung gegründeten SE zu handhaben ist, ist nach wie vor heftig umstritten. Nicht nur ob bei der Zusammensetzung der sog. “Ist-Zustand” oder der “Soll-Zustand” maßgeblich ist, sondern auch wie man die paritätische Mitbestimmung sicherstellen kann, wenn der bereits gebildete Aufsichtsrat verkleinert werden soll, beschäftigt die Praxis. Das BAG hat nun ein entsprechendes Verfahren per Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH abgegeben (BAG PM Nr. 27/20 vom 18.8.2020, 1 ABR 43/18 (A)). Die Arbeitgeberin – eine im Jahr 2014 in eine SE umgewandelte AG – unterhält einen 18-köpfigen Aufsichtsrat, der derzeit paritätisch sowohl mit über Gewerkschaftslisten gewählten Arbeitnehmern wie auch mit über reguläre Arbeitnehmerlisten gewählten Vertretern besetzt ist. Vor der Umwandlung unterfiel die SE dem Mitbestimmungsgesetz. Im Zuge der Umwandlung wurde eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und einem gesonderten Verhandlungsgremium geschlossen, die u. a. vorsieht, dass der bestehende 18-köpfige Aufsichtsrat auf zwölf Mitglieder verkleinert werden kann. Für einen solchen Fall ist den Gewerkschaften ein Vorschlagsrecht für die Arbeitnehmervertreter eingeräumt worden. Ein getrennter Wahlgang soll insoweit aber nicht stattfinden. Dagegen wehrten sich die Gewerkschaften, da die Regelung gegen § 21 Abs. 6 SEBG verstoße. Da es bei der Entscheidung auf die Auslegung der SE-Arbeitnehmerbeteiligungsrichtlinie aus dem Jahr 2001 ankommt, konnte das BAG nicht selbst entscheiden.
Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht