Im Blickpunkt
Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten. Gemäß der PM des BfJ vom 8.4.2020 besteht zwar die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB weiterhin fort. Es würden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5.2.2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, könnten die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Werde die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachgeholt, werde das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30.4.2020 abgelaufen ist, werde das BfJ vor dem 1.7.2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Es folge insoweit der Empfehlung der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27.3.2020. Ferner leite das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gelte sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem werde den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvortrag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reiche der sachlich nachvollziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus. Im Zusammenhang mit einer Stundung würden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbes. gegenüber Banken zurückgenommen. Weiterführende Informationen zu den beschlossenen Erleichterungen sind unter www.bundesjustizamt.de/ehug veröffentlicht.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft