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BB 2020, 1217
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Der Deutsche Bundestag hat am 14.5.2020 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen, das federführend vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet wurde. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Käuferinnen und Käufer von Wohnimmobilien nicht mehr verpflichtet werden können, mehr als die Hälfte der Maklerprovision zu übernehmen. Außerdem soll der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat (vgl. PM BMJV vom 14.5.2020). Der Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB) begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, sieht die beschlossene Regelung allerdings höchstens als einen ersten Schritt in die richtige Richtung an (vgl. PM BSB vom 18.5.2020). Denn ob die hälftige Teilung der Maklerkosten künftig in der Praxis tatsächlich umgesetzt werde, sieht BSB-Geschäftsführer Florian Becker kritisch. Es bestehe die Gefahr, dass Verkäufer die zusätzlichen Kosten auf den Kaufpreis aufschlagen. Für eine nachhaltige Entlastung reiche die Maßnahme daher nicht aus. Erleichterungen bei der Grunderwerbsteuer könnten hingegen Corona bedingten Belastungen der Verbraucher bei Immobilienkäufen entgegenwirken.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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