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BB 2020, 819
 

Im Blickpunkt

Abbildung 19

Das Coronavirus (COVID-19) hat Deutschland fest im Griff. Daher reagierte der Bund und erließ am 29.3.2020 ein sogenanntes “Sozialschutz-Paket” (aktueller Stand bei Drucklegung). Der Referentenentwurf wurde am 23.3.2020 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht (zu finden unter https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen.html). Neben dem COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz war nun die zweite kurzfristige Gesetzesänderung auf dem Weg. Ziel der neuen Regelungen ist die Abfederung diverser Einkommenseinbußen der Bürger. So findet sich im Referentenentwurf eine Erweiterung des Kindergelds, ein vereinfachtes Verfahren zum Erhalt von Grundsicherung, gesenkte Rentenkürzungen bei Hinzuverdienst (die Hinzuverdienstgrenze soll befristet bis Dezember 2020 auf 44 590 Euro von ehemals 6300 Euro angehoben werden) oder eine Verordnungsermächtigung, die es der Bundesregierung ermöglichen soll, von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen. Damit wird eine punktuelle Aufweichung der Arbeitszeitregelungen in besonders belasteten Branchen, wie der Pflege oder dem Gesundheitswesen bezweckt, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Ausführungen und Ergänzungen werden in den kommenden Ausgaben des Betriebs-Berater detailliert behandelt.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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