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BB 2017, 2095
BFH 
Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge (Urteil vom 29.03.2017, I R 73/15)

Ausschüttungsgleiche Erträge i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG erhöhen nicht nachträglich die Anschaffungskosten des Investmentanteils und sind deshalb auch keiner Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zugänglich.

BFH, BB 2017, 2095-2098 (Urteil vom 29.03.2017, I R 73/15)

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