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BB 2020, 2480
FG Münster 
Keine gewinnerhöhende Ausbuchung von Verbindlichkeiten gegenüber beherrschendem Gesellschafter wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Urteil vom 23.07.2020, 10 K 2222/19 K)

Eine gewinnerhöhende Ausbuchung von Verbindlichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes der Vollständigkeit und des Vorsichtsprinzips (§ 246 Abs. 1 S. 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) nur dann erfolgen, wenn mit einer Inanspruchnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

FG Münster, BB 2020, 2480-2482 (Urteil vom 23.07.2020, 10 K 2222/19 K)

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