Nachweis der konkreten Kausalität auch einer unseriösen Kapitalmarkt-information für den Anlegerentschluss (Urteil vom 04.06.2013, VI ZR 288/12)
Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine “generelle” – unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte – Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar.…
BGH, BB 2013, 2004 (Urteil vom 04.06.2013, VI ZR 288/12)
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