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BB 2020, 816
FG Münster 
Zur Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand bei der Asphaltierung einer Hoffläche (Urteil vom 22.01.2020, 13 K 3039/16 E)

Aufwendungen für die umfassende Erneuerung einer Hofbefestigung sind nicht sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie sind vielmehr entweder unter dem Aspekt der “Erweiterung” oder der “wesentlichen Verbesserung” (§ 255 Abs. 2 S. 1 HGB) zu aktivieren und nur über die AfA abzugsfähig.

FG Münster, BB 2020, 816-818 (Urteil vom 22.01.2020, 13 K 3039/16 E)

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