B. Die Instrumentarien und strategischen Alternativen des Risikomanagements in unterschiedlichen Situationen und Kontexten
Im Rahmen des Risikomanagements steht die ebenso relevante Frage der Auswahl der Instrumentarien bzw. strategischen Alternativen unmittelbar nach der des Ob des Tätigwerdens 712 . Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der einschlägige Art. 6 Abs. 3 BasisVO hierfür keine näheren Regelungen trifft oder beispielsweise einen (ggf. nicht abschließenden) Katalog an möglichen Risikomanagementmaßnahmen bereithält. Lediglich der dazugehörigen Legaldefinition aus Art. 3 Nr. 12 BasisVO lässt sich entnehmen, dass es sich um eine Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten handelt, also sämtliche Maßnahmen umfasst sind, die der Bewältigung von Risiken dienlich sind respektive diese auszuschließen oder zumindest zu verringern vermögen. 713 Solche Risiken im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit können zwar gewöhnlich mittels vorausschauend-planbarer legislativer 714 und exekutiver Betätigung gewährleistet werden, erfordern mitunter aber auch regelmäßig Reaktionen auf entsprechend kurzfristig auftretende Krisenfälle. 715
Auch ein Blick über die gesamte BasisVO zeigt allerdings, dass hierin nur eine recht überschaubare Auswahl an entsprechenden Instrumenten – wie z.B. das sog. Schnellwarnsystem aus Art. 50ff. BasisVO, die Möglichkeit des
Vor dem Hintergrund der Vielschichtigkeit der Lebensmittelbranche mit ihren durchaus komplexen Lieferketten und verschiedenartigen Eigenheiten können diese Bestimmungen alleine allerdings nicht genügen, da insbesondere weder Fragen der (Rechts-)Durchsetzung bzw. des Vollzugs noch weitere Standardmaßnahmen enthalten sind. Im Folgenden soll daher ein Überblick über die Instrumentarien und strategischen Alternativen inklusive der diesbezüglichen sog. Konsultation mit den Beteiligten erfolgen (auch jener, die sich außerhalb der BasisVO wiederfinden) und deren tatbestandlichen Voraussetzungen einer näheren Betrachtung unterzogen werden, insbesondere auf die Fragestellung hin, inwieweit neben einem festgestellten Risiko auch andere berücksichtigenswerte Faktoren solche Maßnahmen auszulösen vermögen oder eben das jeweilige Risiko bzw. ein bestimmter Risikograd für sich genügt. 719 Damit steht gleichwohl die wiederum vorgelagerte Frage in Verbindung, wie weit die Verantwortlichkeit der Lebens- und Futtermittelunternehmer reicht und diesen aufgrund der ihnen auferlegten Handlungspflichten selbst das Risikomanagement obliegt bzw. ab wann überhaupt die staatlichen Akteure einschreiten dürfen oder müssen.
712 | 712 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.A. |
713 | 713 Ähnlich Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 79, der jedoch davon spricht Gefahren auszuschließen bzw. zu verringern. |
714 | 714 Zur legislativen Ausgestaltung siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.IV. |
715 | 715 Fuchs, Lebensmittelsicherheit in der Mehrebenenverwaltung, S. 78. |
716 | 716 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4. |
717 | 717 Siehe hierzu die einleitenden Ausführungen zu Teil 3.B.II.2. |
718 | 718 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.II.2. |
719 | 719 Dies in Anknüpfung an Teil 3.A.IV. |