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Sicherheit, Gefahr, Risiko und Vorsorge im Lebensmittelrecht: Ein Beitrag zur Klärung von Begrifflichkeiten und Konzeption in der BasisVO [Verordnung (EG) Nr. 178/2002] (2025), S. Seite 127—Seite 153 
III. Die Tätigkeiten und Befugnisse … 
Alexander Thomas Lang 

III. Die Tätigkeiten und Befugnisse der Lebensmittelüberwachungsbehörden als Bausteine des Risikomanagements

Einen weiteren Baustein des Risikomanagements bildet das mitgliedstaatliche Tätigwerden, das ausweislich Art. 17 Abs. 1 und 2 BasisVO im Unterschied zu dem unternehmerischen Pflichtenkreis, namentlich die lebensmittelrecht Seite 127 lichen Anforderungen zu erfüllen, als die sekundäre Verantwortlichkeit zur Überwachung und Durchsetzung derselben umschrieben 853 und insoweit als Lebensmittelüberwachung bezeichnet werden kann. Vor dem Hintergrund des im Lebensmittelrecht vorherrschenden Missbrauchsprinzips und des damit einhergehenden sehr liberalen Marktzuganges erfolgt dieses regelmäßig in Form sog. Nachmarktkontrollen, mithin durch Kontrollen von Lebensmitteln, die sich bereits auf dem Markt befinden, und nur in besonders geregelten Fällen mittels sog. Marktzugangskontrollen 854 . 855 Anders als die Pflichten von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern, die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 BasisVO nur kursorisch skizziert werden 856 bzw. für das Ergreifen von Risikomanagementmaßnahmen lediglich in Art. 19 BasisVO näher ausgestaltet sind, 857 weisen die Vorschriften in Bezug auf die behördliche Kontrolle und Überwachung der Lebensmittelunternehmer respektive des Lebensmittelrechts eine hohe Regelungsdichte auf. 858

Im Wesentlichen lassen sich diese breit angelegten behördlichen Instrumentarien, welche sich nur sehr partiell in der BasisVO wiederfinden und demgemäß vornehmlich in anderen Rechtsakten manifestiert sind, wie in der (unionsrechtlichen) KontrollVO bzw. in dem (für Deutschland, mitgliedstaatlichen) LFGB, allerdings in drei Kategorien einteilen: Zunächst in sog. allgemeine Kontroll- und Überwachungsbefugnisse (erste Kategorie) 859 , an die sich die – klassischen verwaltungsrechtlichen – Durchsetzungsmaßnahmen (zweite Kategorie) 860 anschließen, 861 sowie in die entsprechende behördliche Informationstätigkeit (dritte Kategorie) 862 . Vor dem Hintergrund der Fragestellung, 863 ob und inwieweit neben einem festgestellten Risiko auch andere berücksichtigenswerte Faktoren behördliche Maßnahmen des Risikomanagements Seite 128 auszulösen vermögen, sind eben jene Befugnisse in Bezug auf ihre tatbestandliche Ausgestaltung und die möglichen Rechtsfolgen näher zu untersuchen.

1. Die allgemeinen behördlichen Kontroll- und Überwachungsbefugnisse

Zur Überwachung und Überprüfung des Lebensmittelrechts bzw. dass der jeweilige Lebensmittelunternehmer die ihm obliegenden Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt, 864 betreiben die Mitgliedstaaten 865 ausweislich Art. 17 Abs. 2 Uabs. 2 BasisVO ein System amtlicher Kontrollen. 866 Das Lebensmittelrecht stellt den Mitgliedstaaten hierfür – auf unionsrechtlicher Ebene innerhalb der KontrollVO sowie auf mitgliedstaatlich-deutscher Ebene mittels des LFGB – eine Vielzahl unterschiedlicher Instrumentarien zur Verfügung, die sich bezüglich der Überwachung und Überprüfung, mithin sog. amtlicher Kontrollen, einerseits 867 und der Durchsetzung andererseits 868 ganz wesentlich voneinander unterscheiden, da Letztere zunächst einer (zeitlich) vorgelagerten Kontrolltätigkeit im Sinne der Ermittlung und Erhebung von unternehmerischem Fehlverhalten bedarf. 869

Solche amtlichen Kontrollen finden gemäß Art. 9 KontrollVO risikobasiert, 870 unangekündigt und in angemessener Häufigkeit statt. Die zuständigen Behörden sind hierbei im Rahmen sog. „Vor-Ort-Kontrolltätigkeiten 871 insbesondere befugt, 872 die Betriebsräume und Transportmittel des Lebensmittelunternehmers zu betreten, sämtliche geschäftliche Schrift- und Datenträger bzw. Aufzeichnungen etc. einzusehen, hiervon Abschriften oder Vervielfältigungen anzufertigen oder einschlägige Auskünfte zu verlangen. 873 Des Weiteren obliegt es ihnen, Proben 874 aus entsprechenden Lebensmitteln oder Erzeugnis Seite 129 sen zu entnehmen und diese mithilfe mikrobiologischer respektive molekularbiologischer, physikalischer oder chemischer Untersuchungsverfahren auf ihre Rechtskonformität zu überprüfen, 875 was unternehmerseits nicht nur zu dulden ist, sondern überdies nach Art. 15 KontrollVO 876 der verpflichtenden Mitwirkung der Lebensmittelunternehmer bedarf.

Freilich stehen diese Überwachungsmaßnahmen, da mit ihnen Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen einhergehen, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, sodass die zuständigen Behörden hiervon nur in dem Maße Gebrauch machen dürfen, als dass sie dem gesetzlich manifestierten Zweck der Überprüfung dienen. 877 Soweit sich das behördliche in Aktion treten allerdings auf die reine Überwachung und Überprüfung des Lebensmittelrechts in Form von Betriebskontrollen oder Probenahmen beschränkt, bestehen keine weitergehenden Tatbestandsvoraussetzungen in Bezug auf die Frage des Ob des Tätigwerdens.

2. Die (klassischen) verwaltungsrechtlichen Durchsetzungsmaßnahmen

Eine andere Ausrichtung als die allgemeinen Kontroll- und Überwachungsbefugnisse des Lebensmittelrechts verfolgen denknotwendigerweise die entsprechenden behördlichen Durchsetzungsmaßnahmen, die gerade darauf abzielen, (häufig im Rahmen von Betriebskontrollen oder amtlichen Probenahmen) erkannte oder festgestellte lebensmittelrechtliche Mängel zu verhindern oder diese abzustellen. Auch hier können die zuständigen Behörden auf ein breites Spektrum an möglichen und sich ergänzenden Optionen zurückgreifen, 878 die vor dem Hintergrund des kooperativen Ansatzes des Lebensmittelrechts 879 von bloß informellem Verwaltungshandeln 880 über behördliche Informationstä Seite 130 tigkeiten 881 bis hin zu den – hier näher zu betrachtenden – klassischen verwaltungsrechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten reichen, 882 welche vornehmlich in den Art. 137 Abs. 2 und 3, 138 Abs. 2 KontrollVO bzw. den für Deutschland insoweit ergänzenden § 39 Abs. 2, 5 und 6 LFGB geregelt sind. 883 Die dort vorgesehenen Rechtsfolgen greifen abhängig von den jeweils normierten tatbestandlichen Voraussetzungen, welche allerdings – so sei bereits an dieser Stelle ausdrücklich erwähnt – allesamt nicht an ein Risiko anknüpfen, sondern an einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, an einen Verdacht bezüglich eines solchen Verstoßes bzw. an den Schutz vor Gesundheitsgefahren oder vor Täuschung.

a. Die Fallgruppen verwaltungsrechtlicher Durchsetzungsmaßnahmen

Im Einzelnen lassen sich diese anhand ihrer jeweiligen Rechtsfolgen in nachgenannte Fallgruppen 884 einteilen und -ordnen:

Im Falle eines festgestellten Verstoßes (sog. erste Fallgruppe) gegen unionsrechtliche Vorschriften, mithin wenn nach Auffassung der zuständigen Behörde objektiv sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer solchen Verbotsnorm erfüllt sind, 885 ermöglicht Art. 138 Abs. 1 Satz 1 lit. a, lit. b Alt. 1 KontrollVO i.V.m. § 39 Abs. 1 LFGB bzw. im Falle von festgestellten Verstößen gegen rein nationales Recht 886 § 39 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 138 Abs. 1 KontrollVO ein präventives behördliches Tätigwerden 887 entsprechend des nichtabschließenden Kataloges 888 des Art. 138 Abs. 2 KontrollVO, 889 der bereits eine Seite 131 breite Palette an möglichen Maßnahmen enthält und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 890 neben der bloßen Intensivierung der Kontrolltätigkeit 891 auch Betriebsschließungen 892 etc. vorsieht, 893 soweit diese auf die Beseitigung des konkret festgestellten Verstoßes abzielen. 894

Eben diese Maßnahmen respektive Rechtsfolgen greifen auch im Rahmen der behördlichen Verhütung künftiger Verstöße entsprechend Art. 138 Abs. 1 lit. b Alt. 2 KontrollVO i.V.m. § 39 Abs. 4 Var. 1 LFGB, soweit die Abwehr oder Vereitelung von bevorstehenden Verstößen bezweckt wird und hierbei zuvor bereits mindestens ein solcher Verstoß festgestellt wurde (sog. zweite Fallgruppe, Verhütung künftiger wiederholter bzw. erneuter Verstöße) respektive § 39 Abs. 4 Var. 1 LFGB i.V.m. Art. 138 Abs. 2 KontrollVO, wenn die Abwendung eines erstmaligen künftigen Verstoßes (sog. dritte Fallgruppe, Verhütung künftiger erstmaliger Verstöße) intendiert ist 895 . Kumulativ wird hierbei lediglich vorausgesetzt, dass sich auf der Basis konkreter Tatsachen mit zumindest hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Grund zur Annahme des Eintritts solcher bevorstehender Verstöße ergibt 896 . 897

Zudem verweist auch § 39 Abs. 4 Var. 2 und 3 LFGB auf die vorbezeichneten behördlichen Durchsetzungsmittel des [sodann i.V.m.] Art. 138 Abs. 2 Seite 132 KontrollVO und gewährt insoweit Schutz vor Gesundheitsgefahren 898 und vor Täuschung 899 (sog. vierte Fallgruppe). 900 Dieser – im Unterschied zu den anderen Fallgruppen – normverstoßunabhängige Schutz stellt eine Besonderheit des deutschen Gefahrenabwehrrechts dar, welches sich unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit in zweierlei, sich mitunter überschneidender Hinsicht verwirklicht, 901 namentlich in der Rechtsdurchsetzung, also dem Schutz „vor Gefahren für die Unversehrtheit der Rechtsordnung durch drohende Normverletzungen 902 auf der einen Seite, und in Rechtsgüterschutz, mithin dem Schutz vor drohenden Verletzungen der Rechtsgüter wie Leib, Leben, Gesundheit u.a. auf der anderen Seite. 903 In den Art. 137f. KontrollVO, die innerhalb ihrer Tatbestände gänzlich auf das Unterbinden von Normverstößen abstellen, findet sich ein solcher Rechtsgüterschutz nicht wieder. 904

Während die bisher dargestellten Fallgruppen mit ihren unterschiedlichen Rechtsgrundlagen allesamt auf den Maßnahmenkatalog des Art. 138 Abs. 2 KontrollVO zurückgreifen, enthalten Art. 137 Abs. 2 und 3 KontrollVO i.V.m. § 39 Abs. 2 LFGB im Falle des Verdachts eines Verstoßes (sog. fünfte Fallgruppe) eigenständige Maßnahmen, die vornehmlich Untersuchungen zur Erhärtung oder Ausräumung eines solchen Verdachts (dortiger Abs. 2) 905 vorsehen sowie vorläufige Maßnahmen bis zur Klärung der in Rede stehenden Verdachtsmomente (Abs. 3); endgültige Maßnahmen, wie sie Art. 138 Abs. 2 KontrollVO vorsieht, scheiden – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – hier expressis verbis aus. 906 Wesentliche Voraussetzung ist freilich, dass eine sich auf konkrete Anhaltspunkte stützende Vermutung bezüglich des Vorliegens eines Verstoßes besteht. 907

Seite 133 b. Die Konkretisierungsleistung der verwaltungsrechtlichen Instrumente

Betrachtet man die soeben dargestellten behördlichen Instrumente, die – wie eingangs bereits bemerkt 908 – tatbestandlich zwar allesamt nicht ausdrücklich an den Risikobegriff anknüpfen, aber völlig unstreitig als geeignete Präventions- und Kontrollmöglichkeiten im Sinne des Risikomanagements aus Art. 3 Nr. 12 BasisVO angesehen werden können, 909 nun in der Gesamtschau, so fällt deutlich auf, dass diese ein Risiko aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO doch auf verschiedene Weise konkretisieren oder zumindest flankieren. Hierbei sei zunächst im Zusammenhang mit den als erste, 910 zweite, 911 dritte 912 und fünfte 913 Fallgruppe vorbezeichneten Befugnissen festgestellt, dass diese in materieller Hinsicht gänzlich normakzessorisch ausgestaltet sind und sich im Falle gesundheitlich relevanten behördlichen Tätigwerdens regelmäßig an dem (insbesondere in Bezug auf die Verknüpfung der Tatbestandsvariante der Gesundheitsschädlichkeit mit der bloßen Gesundheitsbeeinträchtigung noch zu beleuchtenden 914 ) Art. 14 BasisVO 915 ausrichten 916 . 917 Demgegenüber lassen sich auch unterschiedliche prognostische bzw. diagnostische Anforderungen erblicken, welche die epistemische Komponente des Risikobegriffes – insofern Seite 134 man (wohl) richtigerweise von dessen Konkretisierungsbedürftigkeit ausgeht 918 – näher bestimmen, im Einzelnen: 919

Soweit nämlich nach der ersten Fallgruppe diagnostisch die positive Feststellung eines Verstoßes, also das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen, 920 verlangt wird, erfordert Fallgruppe zwei einerseits ebenfalls diagnostisch einen festgestellten Verstoß, andererseits aber zusätzlich prognostisch einen gleichartigen drohenden Verstoß bzw. Fallgruppe drei in diagnostischer Hinsicht tatsächliche Anhaltspunkte, die prognostisch auf einen künftigen (erstmaligen) Verstoß hindeuten. 921 Die rechtsfolgenseitig anders gelagerte 922 Fallgruppe fünf gebietet dahingehend diagnostisch das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die prognostisch in die situative Vermutung respektive den situativen Verdacht münden, dass ein Verstoß im Raume steht. 923

Und obgleich die vierte Fallgruppe 924 im Kontrast 925 zu den Fallgruppen eins bis drei und fünf steht, mithin sowohl materiell als auch diagnostisch wie prognostisch in toto eigenständig – konkret: entsprechend des deutschen gefahrenabwehrrechtlichen Duktus 926 – ausgestaltet ist, zeigt sich interessanterweise, dass der inhaltlich konkretisierungsbedürftige Risikobegriff mittels der hier dargestellten verwaltungsrechtlichen Befugnisnormen eine von der entsprechenden Fallgruppe respektive der jeweils gegebenen Umstände abhängige, Seite 135 weitergehende Charakterisierung für die behördliche Durchsetzung erfährt, die diesen auf Exekutivebene handhabbar macht.

3. Die behördliche Informationstätigkeit

Ein weiteres ordnungsrechtliches Instrument mit herausgehobener Bedeutung für den Verbraucherschutz 927 stellt die behördliche Informationstätigkeit dar, 928 die gleichermaßen umstritten ist, 929 wie sie eine stetig zunehmende Bedeutung erfährt, 930 da sie vor dem Hintergrund moderner und digitaler Informationstechniken den zuständigen staatlichen Stellen nicht nur eine entscheidende Möglichkeit zum Dirigieren von selbstbestimmtem und risikobewusstem Verbraucherverhalten bereitstellt, 931 sondern überdies eine gewisse Anreiz- respektive Disziplinierungsfunktion hinsichtlich der Lebensmittelunternehmer bietet. 932 Die umfassende Bandbreite reicht dementsprechend – unter dem Begriff der Transparenz firmierend 933 – von der (auch kontinuierlichen) Veröffentlichung amtlicher Kontrollergebnisse 934 oder der Einstufung der Lebensmittelunternehmer im Rahmen sog. Kontrollbarometer 935 bis hin zur Publikation konkret steuernder Informationen, die vornehmlich – um den Seite 136 polizeirechtlichen Terminus zu bedienen – der Gefahrenabwehr dienen, namentlich Warnungen oder Ähnliche. 936

a. Die behördliche Information der Öffentlichkeit nach Art. 10 BasisVO

Die BasisVO regelt in ihrem Art. 10 937 eben jene Information der Öffentlichkeit über Lebensmittel und Futtermittel, von denen wahrscheinlich ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht. 938 In tatbestandlicher Hinsicht verlangt Art. 10 BasisVO hierbei den hinreichenden Verdacht eines solchen Risikos, dessen Vorliegen die zuständigen Behörden sodann dazu verpflichtet, 939 abhängig von Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte zu unternehmen, um die Öffentlichkeit unter anderem über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären. Während der Begriff des Risikos in Art. 3 Nr. 9 BasisVO als eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr 940 legal definiert ist, 941 was in prognostischer Hinsicht wiederum den rein mathematischen Grad der Wahrscheinlichkeit der die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung beschreibt, der von sicher bis unwahrscheinlich rei Seite 137 chen kann, 942 fehlt es allerdings hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des hinreichenden Verdachts an einer solchen. 943

Vor dem Hintergrund der zwingenden unionsrechtlich autonomen Auslegung und dem Umstand, dass sich ein Rekurrieren auf überkommene Lesarten der verschiedenen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen 944 insoweit verbietet, 945 ist der hinreichende Verdacht, der schon begrifflich zumindest einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit in Bezug nimmt, im Lichte des Art. 10 BasisVO näher zu beschreiben, mithin im Zusammenspiel mit seinem Pendant des Risikos, welchem ausweislich der Definition aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO allerdings ebenfalls bereits die (bloße) Bemessung der Wahrscheinlichkeit immanent ist, ohne dabei jedoch eine konkrete Erheblichkeitsschwelle einzuziehen. 946

Soweit man Art. 10 BasisVO richtigerweise als Ermächtigungsgrundlage für behördliches Tätigwerden betrachtet, 947 die eine hinlänglich bestimmte Ausgestaltung 948 bzw. eine materielle Eingriffsschwelle 949 erfordert, so kann doch gerade diese in der Komplementierung des Risikobegriffes um das Merkmal Seite 138 des hinreichenden Verdachts erblickt werden 950 , 951 da ein hinreichender Verdacht qualitativ mehr erfordert als eine bloße Wahrscheinlichkeit, demnach nicht allein bloße Mutmaßungen oder Überlegungen rein theoretischer Natur genügen können, 952 sondern vielmehr (zunächst) in diagnostischer Hinsicht fundierte Anhaltspunkte bezüglich einer Gesundheitsbeeinträchtigung notwendig sind, 953 die auf konkreten Tatsachen beruhen müssen, 954 ohne gleichzeitig abschließend nachgewiesen zu sein 955 , 956 weiterhin aber in prognostischer Hinsicht auch, dass die Realisierung des in Rede stehenden Risikos gesundheitliche Folgen hat. 957 Art. 10 BasisVO verlangt in der Zusammenschau der beiden Tatbestandsvoraussetzungen des Risikos und des hinreichenden Verdachts dementsprechend eine sog. „doppelte Wahrscheinlichkeit 958 , die sich einerseits auf das Persistieren konkreter Tatsachen bezieht, andererseits auf das Vorliegen einer hinreichend wahrscheinlichen Gesundheitsbeeinträchtigung, 959 welche wiederum durch eine Risikobewertung 960 zu ermitteln ist. 961

Seite 139 Und obgleich diese komprimierte Zusammenfassung der tatbestandlichen Voraussetzungen recht eingängig erscheint, bleibt doch die höchstrelevante Frage offen, welche Mindestschwelle Art. 10 BasisVO nun in epistemisch-prognostischer Hinsicht genau gebietet, konkret, ob bereits eine von der Wahrscheinlichkeit zu unterscheidende bloße Möglichkeit ausreicht, 962 wie sie im Zusammenspiel mit wissenschaftlicher Unsicherheit in sog. Vorsorgefällen nach Art. 7 BasisVO zum Tragen kommt, 963 insbesondere da jene von Seiten des einschlägigen Schrifttums mehrzählig in diese Richtung gehend beantwortet wird. 964 Die Auflösung lässt sich allerdings (erstens) in der soeben dargestellten Tatbestandsstruktur bzw. vor dem Hintergrund erblicken, dass der hinreichende Verdacht einerseits ein diagnostisches Mindestmaß, 965 andererseits zusätzlich eine zumindest gesteigerte prognostische Grundlage erfordert 966 . 967 Weiterhin (zweitens) in der Zusammenschau mit der auf der deutschen Ebene manifestierten, Art. 10 BasisVO insoweit ergänzenden, speziellen Ermächtigung des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Satz 1 LFGB, 968 die gerade darauf abzielt, auch in solchen Fallkonstellationen die Öffentlichkeit informieren zu können, in denen die Voraussetzungen des Art. 10 BasisVO in Form des hinreichenden Verdachts (noch) nicht vorliegen 969 , 970 überdies aber einer besonderen Abwägung 971 im Einzelfall bedarf, was wiederum im Allgemeinen mit dem Verhältnis des Normpaares aus Art. 10 BasisVO und § 40 Abs. 1 LFGB zueinander, da letztgenannte Vorschrift insgesamt weitergehende Regelungen Seite 140 enthält, 972 und im Besonderen (mithin drittens) mit den anders gelagerten Anforderungen des Art. 7 BasisVO im Einklang steht, der für das Tätigwerden in Vorsorgefällen, trotz oder wegen einer bisweilen nicht konstatierbaren Wahrscheinlichkeit – sodann jedoch erforderlichen Möglichkeit 973 – eigene Anforderungen verlangt, 974 die andernfalls womöglich umgangen werden könnten.

Legt man indes die Tatbestände des Art. 10 BasisVO und des deutschen polizeirechtlichen Gefahrenbegriffes übereinander, so tritt die große Ähnlichkeit 975 – vor allem da nun mit der zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung des hinreichenden Verdachts eine materielle Eingriffsschwelle eingezogen wird – noch ausgeprägter hervor, 976 als im ausschließlichen Vergleich zwischen Letztgenanntem und dem Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO. 977 Gerade diese Erheblichkeitsschwelle ermöglicht es den zuständigen Behörden, im Falle der tatbestandlichen Erfüllung des Art. 10 BasisVO, je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte zu unternehmen, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären und hierbei möglichst umfassend das Lebens- bzw. Futtermittel oder die Art desselben, ebenso wie die damit in Verbindung stehenden Maßnahmen, die bereits getroffen wurden oder noch zu treffen sind, zu beschreiben, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.

Obgleich der Wortlaut („so unternehmen die Behörden (…) geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären“) prima Seite 141 facie darauf hindeutet, 978 dass diesen kein Ermessen in Bezug auf das Ob der Information der Öffentlichkeit bzw. lediglich hinsichtlich des Wie eingeräumt sei, 979 so steht einer solchen Lesart doch schon die Systematik der Norm klar entgegen, wonach jene in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Risikos und der Art der Gefährdung erfolgen soll, 980 was mitunter auch zur Folge haben kann, dass von einer Information gänzlich abgesehen werden kann 981 . 982 Die Auswahl der Maßnahmen hat sich dabei an dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV manifestierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren. 983

In Betracht kommen hierbei verschiedene, abgestufte Mittel, 984 von denen die sog. Warnung wohl als das eingängigste und schärfste 985 zugleich bezeichnet werden kann, da diese den klaren Zweck verfolgt, die Verbraucherschaft auf konkrete Gefahren aufmerksam zu machen 986 und aufgrund der Darstellung der Information beabsichtigt, den Adressaten dazu zu bewegen, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen oder herbeizuführen, 987 respektive diesem nur noch „eine vernünftige Handlungsalternative, wie beispielsweise einen Verzicht Seite 142 auf den Verzehr oder die Rückgabe an den Hersteller oder Inverkehrbringer 988 belässt. Ebenso kommen sog. Empfehlungen in Frage, die häufig themenbezogen ergehen, im Vergleich zu Warnungen allerdings keine Gefahrenabwehr bezwecken, sondern „staatliche Präferenzäußerung[en] 989 beinhalten, die auf die Verbraucherschaft verhaltenslenkend in der Weise einwirken sollen, als dass sie zu einem gewünschten Verhalten zwar anhalten, dem Adressaten hierbei aber mehrere Handlungsoptionen offen lassen. 990 Regelmäßig werden hier Produkte und Lebensmittel in Bezug genommen, die einerseits den rechtlichen Vorgaben entsprechen, von deren Verwendung andererseits aber abgeraten wird, 991 womit freilich auch die konkrete Benennung oder Bezeichnung der Inverkehrbringer bzw. des entsprechenden Lebensmittels oder Produktes einhergeht. 992 Anders bei bloßen Hinweisen, welche die vermutlich mildeste Form der Publikation darstellen und lediglich Problemzusammenhänge 993 beschreiben bzw. die Öffentlichkeit neutral mit Informationen über relevante Themenkomplexe versorgen, ohne jedoch individualisiert zu sein. 994

Aufgrund dieser Mannigfaltigkeit an Ausgestaltungsmöglichkeiten von behördlichen Öffentlichkeitsinformationen, die denknotwendigerweise ganz unterschiedlich intensiv in die geschützten Grundrechtssphären der betroffenen, rechtsunterworfenen Lebensmittelunternehmer eingreifen, 995 stellt sich doch die Frage, ob jene allesamt von Art. 10 BasisVO umfasst werden, da dieser tatbestandlich ja gerade den hinreichenden Verdacht eines Gesundheitsrisikos voraussetzt. Unstreitig erscheint das freilich im Zusammenhang mit zielgerichteten Warnungen, denen die Wahrscheinlichkeit eines solchen Risikos immanent ist 996 , 997 anders hingegen bei Empfehlungen und bloßen Hinweisen. Zum Teil finden sich im einschlägigen Schrifttum dementsprechend Seite 143 Stimmen, die letztgenannte nicht als von Art. 10 BasisVO gedeckt ansehen, 998 was insoweit allerdings weder mit dem Wortlaut der Norm, welche auf Rechtsfolgenseite gerade abgestufte Schritte nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos vorsieht und hierbei ausdrücklich darauf abzielt, die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären, mithin eine differenzierte Darstellung anstrebt, 999 noch mit der Systematik der BasisVO im Einklang steht, die einen ganzheitlich-vollumfassenden Ansatz verfolgt 1000 bzw. der in Art. 3 Nr. 9 BasisVO legal definierte Risikobegriff mittels der Risikobewertung in eine Erfassung und Veranschaulichung sämtlicher Risiken mündet, ohne auf evidente Fälle beschränkt zu sein; 1001 freilich nur, soweit die Erkenntnislage über eine bloße Möglichkeit gesundheitlicher Auswirkungen hinausgeht bzw. ein hinreichender Verdacht besteht. 1002

b. Der behördliche Informationsaustausch im Rahmen des Europäischen Schnellwarnsystems (RASFF)

Eine weitere Form der behördlichen Informationstätigkeit, die richtigerweise als Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander zu bezeichnen ist, 1003 bildet das in Art. 50ff. BasisVO geregelte sog. europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, kurz: RASFF), 1004 welches es den Mitgliedstaaten in Anbetracht des grenzüberschreitenden und globalen Warenverkehrs mit Lebensmitteln ermöglicht, die jeweils zuständigen Stellen 1005 in den angeschlossenen Nationalstaaten sowohl über entsprechende Risiken zu informieren, 1006 als auch für diese eine wechselseitige Möglichkeit der Kommunikation und Koordination zu Seite 144 schaffen. 1007 Ausweislich Art. 50 Abs. 2 Uabs. 1 BasisVO sind solche Informationen über das genannte Schnellwarnsystem an die Kommission, die gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 3 BasisVO für die Verwaltung des Netzes zuständig ist und insoweit als Knotenpunkt fungiert, 1008 zu melden, die diese sodann (gegebenenfalls unter Ergänzung wissenschaftlicher oder technischer Informationen 1009 ) unverzüglich weiterleitet. 1010 Der klare Vorteil dieser Vernetzung liegt einerseits freilich darin, einen schnellen Informationsfluss und idealiter ein abgestimmtes, einheitliches Vorgehen sicherzustellen, 1011 andererseits ist er aber auch im Zusammenhang mit dem praktischen Problem zu sehen, dass vor dem Erlass geeigneter Risikomanagementmaßnahmen 1012 regelmäßig eine diesbezügliche Risikobewertung zu erfolgen hat, die denklogisch nicht in jedem Falle in Bezug auf sämtliche Lebensmittel von allen Mitgliedstaaten zeitgleich stattfinden wird und stattfinden kann, entsprechende Erkenntnisse mithilfe des RASFF aber – soweit beispielsweise ein Mitgliedstaat solche erlangt hat – der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden können. 1013

Meldepflichtig sind mehrere Umstände die zwar allesamt – wenn auch in einem Fall nur mittelbar 1014 – auf Risiken für die menschliche Gesundheit rekurrieren, dabei allerdings in verschiedener Hinsicht um konkretisierende Attri Seite 145 bute ergänzt werden. Denn während Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BasisVO (lediglich) den Anwendungsbereich des Schnellwarnsystems zunächst allgemein und sehr weitgehend für unmittelbare oder mittelbare Risiken eröffnet, 1015 stellt Abs. 2 Satz 1 mit ‚ernstenunmittelbaren oder mittelbaren Risiken erhöhte Anforderungen, 1016 die sodann in Abs. 3 lit. a (welches jedoch nicht ausdrücklich auf ein Risiko Bezug nimmt 1017 ) und in lit. b nochmals eine Komplettierung um die Voraussetzung des Erfordernisses eines raschen Handelns erfahren.

Diese prima facie nicht ganz leicht zu erfassenden Abstufungen in Bezug auf die Meldepflicht lassen sich, vor allem da weder die Begrifflichkeit des mittelbaren und unmittelbaren respektive des ernsten Risikos noch die des raschen Handelns hier legal definiert ist 1018 , 1019 nur in der Synopse mit der IMSOC-Verordnung näher deskribieren, die in ihrem Art. 2 Abs. 14 bis 23 unterschiedliche Arten von Meldungen bestimmt. Ins Auge stechen hierbei die Abs. 15 und 16, die zwischen Warnmeldungen und bloßen Informationsmeldungen 1020 differenzieren. Beiderlei verlangen freilich ein unmittelbares oder mittelbares Risiko, wobei eine bloße Informationsmeldung allerdings nur dann in Betracht kommt, wenn jenes erstens kein rasches Handeln erfordert und zweitens dieses – aufgrund des Fehlens der Voraussetzung – eben nicht ernstlich ist; eine Warnmeldung setzt demgegenüber sowohl das Bestehen eines ernsten Risikos als auch die Exigenz des raschen Handelns voraus. In zeitlich-administrativer Hinsicht haben Warnmeldungen somit höchste Priorität, Informationsmeldungen hingegen nicht. 1021

Seite 146 Somit ergibt sich aus der Zusammenschau der tatbestandlichen Voraussetzungen der Meldepflicht(en) und der damit verbundenen Priorisierung mitunter eine unterschiedliche Qualität, die sich ausgehend von dem Risikobegriff des Art. 3 Nr. 9 BasisVO beschreiben lässt, der wiederum sämtliche Risiken in Bezug nimmt, 1022 was stringenterweise zugleich bedeutet, dass die Charakteristika der Mittelbarkeit und Unmittelbarkeit allenfalls eine deklaratorische Funktion verfolgen können, die auf eben diese Reichweite verweisen oder hinweisen. 1023

Etwas anderes gilt natürlich für die sog. Ernstlichkeit des Risikos, das gegenüber dem Grundbegriff des Risikos insoweit ein materielles 1024 oder prognostisches 1025 Mehr erfordert, mithin, dass entweder die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung oder deren Wahrscheinlichkeit gesteigert sein müssen. Demgegenüber wird in dem einschlägigen Schrifttum vereinzelt auch vertreten, dass ein ernstes Risiko erst dann zu erblicken ist, wenn eine „erhöhte Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten gesundheitsbeeinträchtigenden Wirkung oder die Wahrscheinlichkeit einer besonders schwerwiegenden gesundheitsbeeinträchtigenden Wirkung im Einzelfall 1026 vorliegt, mithin wenn sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit als auch die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung kumulativ erhöht ist. Freilich ist ein beiderseitig erhöhtes Mehr für die Annahme eines ernsten Risikos unschädlich, allerdings missdeutet dieser Ansatz schon in systematischer Hinsicht den Grundbegriff des Risikos aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO, indem bereits in diesen „eine bestimmte Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten gesundheitsbeeinträchtigenden Wirkung im Einzelfall 1027 hineingelesen wird, obgleich jener doch ausweislich seines Wortlautes und des dahinterstehenden immanenten Zwecks darauf angelegt ist, Risiken in ihrer Gesamtheit zu beschreiben. 1028 Weiterhin verkennt eine solch strenge Exegese, die so hohe Anforderungen an ein ernstes Risiko stellt, den immanenten Telos des Art. 50 BasisVO sowie des Schnellwarnsystems, da dieses ja Seite 147 gerade nicht nur darauf abzielt, dass ausschließlich ‚extrem hohe Risiken‘ 1029 einer Meldepflicht unterliegen. 1030

Das kann ergänzend im übertragenen Sinne eines erst-recht-Schlusses dadurch unterstrichen werden, dass die hier freilich nicht einschlägige Marktüberwachungsverordnung bereits für sog. Non-Food-Produkte 1031 , deren Auswirkungen im Vergleich zu lebensmittelbedingten Risiken als sehr viel geringer anzusehen sind, eine Legaldefinition bezüglich eines „Produkt[es], mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist 1032 vorhält, die weder in materieller (ausdrücklich hinsichtlich der Exposition: „auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat“) noch in prognostischer Hinsicht erhöhte Anforderungen verlangt, sondern vielmehr lediglich auf die Erforderlichkeit eines raschen Eingreifens rekurriert, sodass stringenterweise für die Annahme eines ernsten Risikos im Sinne des Art. 50 BasisVO schon ein prognostisches oder alternativ materielles Mehr ausreichen muss, worin sich gleichzeitig eine Erheblichkeitsschwelle für behördliches Tätigwerden erblicken lässt, die freilich zunächst den (wenn auch unionsweit zu begreifenden) behördeninternen Raum nicht verlässt, 1033 aber die Grundlage für weitergehende Risikomanagementmaßnahmen bildet.

Soweit man die tatsächlichen oder auch nur potentiellen Auswirkungen von lebensmittelbedingten ernsten Risiken konsequent weiter denkt, exemplarisch können diese – so wohl der klassische Lehrbuchfall – auf Lebensmittel zurückgehen, von denen ein physikalisches Risiko, insbesondere durch Fremdbestandteile, ausgeht oder auf derartige, die Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen bzw. von Pflanzenschutzmitteln aufweisen, weiterhin auf Lebensmittel mit krebserregenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutschädigenden Stoffen, 1034 erfordern jene allesamt ein rasches Handeln im Sinne Seite 148 der Vorschrift, sodass das Erfordernis des raschen Handelns bereits aus dem Umstand folgt, dass ein ernstes Risiko vorliegt, 1035 was aber stets im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu ermitteln ist. 1036

4. Die Sofortmaßnahmen gemäß Art. 53f. BasisVO

Über die (klassischen) verwaltungsrechtlichen Durchsetzungsmaßnahmen nach Art. 137, 138 KontrollVO 1037 und die behördliche Informationstätigkeit 1038 hinaus, welche beiderlei regelmäßig durch die zuständigen mitgliedstaatlichen Stellen zu besorgen sind, statuiert Art. 53f. BasisVO die Befugnis, in sog. Notfällen 1039 geeignete Sofortmaßnahmen zu erlassen. Diese besondere wie umfassende, zuvörderst an die Kommission, hilfsweise jedoch auch an die Mitgliedstaaten, 1040 adressierte Ermächtigung verfolgt ausweislich Erwägungsgrund 60 zur BasisVO 1041 das Ziel, unionsweit einheitliche Verfahren und Handlungsoptionen festzulegen, um in wirksamer Weise, künstliche – aber dennoch bestehende – Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu überbrücken respektive aufeinander abgestimmte Reaktionen der Union zu ermöglichen. 1042 Solche Sofortmaßnahmen können abhängig von dem in Rede stehenden Einzelfall 1043 und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (auch in Bezug auf die Dauer 1044 ) die Aussetzung des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Einfuhr entsprechender Lebensmittel oder Seite 149 Futtermittel ebenso beinhalten, wie die Festlegung besonderer Bedingungen oder jede sonst geeignete Maßnahme 1045 . 1046

Ein entsprechendes Tätigwerden setzt gemäß Art. 53 Abs. 1 BasisVO dabei voraus, dass ein aus einem Drittland eingeführtes oder der Gemeinschaft entstammendes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit bzw. die Umwelt darstellt und diesem auf (bloß) mitgliedstaatlicher Ebene nicht zufriedenstellend oder ausreichend begegnet werden kann, 1047 worin sich prima facie – abgesehen von dem institutionellen Faktor – eine gewisse – genauer formuliert: partielle – faktische und tatbestandliche Nähe zu Art. 50 BasisVO erblicken lässt. Aus faktischer Warte natürlich, da die Kommission regelmäßig infolge einschlägiger Meldungen im Rahmen des RASFF von vorgenannten Umständen Kenntnis erlangt, 1048 in tatbestandlicher Hinsicht schon aufgrund des sowohl für Warnmeldungen als auch für Sofortmaßnahmen erforderlichen ernsten Risikos, obgleich jene auch eine relevante Divergenz in den Wortlauten aufweisen. Denn während im Kontext des RASFF bzw. des Art. 50 BasisVO nicht ausdrücklich das Attribut wahrscheinlich benannt wird, findet dieses expressis verbis Eingang in Art. 53 Abs. 1 BasisVO, woraus zwangsläufig die Frage resultiert, ob und inwieweit darin eine Unterschiedlichkeit zu sehen ist.

Freilich könnte in Fortsetzung der vorstehenden Betrachtung des Tatbestandsmerkmals des ernsten Risikos im Rahmen des Schnellwarnsystems, 1049 welches jeweils für sich entweder ein prognostisches oder alternierend ein materielles Mehr zur Begründung der Schwelle betreffs des Erfordernisses der Absetzung einer Warnmeldung ausreichen lässt, eine lediglich redaktionelle Abweichung im Sinne eines Versehens angenommen werden, die allerdings den unterschiedlichen Besonderheiten keineswegs Rechnung trägt. Zunächst im Hinblick auf die Kompetenzverteilung zwischen der Kommission und den jeweiligen Mitgliedstaaten, wonach entsprechende Maßnahmen vorrangig von Seiten Letzterer zu verrichten sind und nur, soweit mittels dieser dem in Rede stehenden Risiko nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann, 1050 die Kommission eben ermächtigt ist, demgemäße Sofortmaßnahmen auf Grundlage des Art. 53 BasisVO zu erlassen. 1051 Überdies in Anbetracht Seite 150 der erheblich voneinander abweichenden Rechtsfolgen, da es sich bei Warnmeldungen, die in das RASFF einzustellen sind, um Informationen handelt, die den behördeninternen Raum üblicherweise nicht verlassen, mithin um solche, die ausschließlich der Kommission respektive den weiteren Mitgliedstaaten in effektiver Weise zur Verfügung zu stellen sind, damit jene ihre Kontrolltätigkeit oder diesfällige Maßnahmen im Rahmen des vorgenannten Zuständigkeitsrahmens daran ausrichten können, 1052 während Sofortmaßnahmen der Kommission, ad interim auch der Mitgliedstaaten, 1053 explizit nach außen gerichtet sind.

Infolgedessen ergeben sich notwendigerweise voneinander abweichende Anforderungen, die in Bezug auf Warnmeldungen geringer sein können und müssen, da hierin zwar ernste Risiken, also prognostisch ‚oder‘ materiell gesteigerte Risiken, vermeldet werden, die sodann seitens der Mitgliedstaaten einem jeweils eigenen Risikomanagement unterzogen werden können, im Falle wahrscheinlicher ernster Risiken im Zuge des Art. 53 BasisVO allerdings, soweit das mitgliedstaatliche Risikomanagement nicht (mehr) ausreichend erscheint, die Kommission unionsweit einheitlich tätig werden muss, 1054 sodass mit einem wahrscheinlich ernsten Risiko eine prognostisch ‚und‘ kumulativ gesteigerte Qualität einhergeht, mithin „ein erhebliches Risiko (…), das offensichtlich die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt gefährdet 1055 .

5. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

Die vorstehende Betrachtung der lebensmittelüberwachungsbehördlichen Tätigkeiten und Befugnisse, mithin der Ebene der Rechtsdurchsetzung, hat aufgezeigt, dass die sog. allgemeinen Kontroll- und Überwachungsbefugnisse aus Art. 9ff. KontrollVO 1056 allenfalls dem Vorfeldbereich des Risikomanagements zuzuordnen sind, nicht jedoch dem eigentlichen Umgang mit (festgestellten) Risiken dienen, da jene vornehmlich darauf abzielen, unternehmerisches Fehlverhalten – und somit auch Risiken – überhaupt erst zu eruieren. 1057 Dementsprechend setzen diese tatbestandlich auch kein Risiko für das Tätigwerden Seite 151 voraus, 1058 ermöglichen allerdings in Ergänzung zur wissenschaftlichen Risikobewertung 1059 eine situativ-faktische Ermittlung und Erhebung von Risiken und bilden so die Grundlage für weitergehende behördliche Maßnahmen, für die sich freilich etwas anderes konstatieren lässt. Im Einzelnen:

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die (klassischen) verwaltungsrechtlichen Durchsetzungsmaßnahmen nach Art. 137, 138 KontrollVO zwar nicht an das Vorliegen eines Risikos, sondern ausschließlich an Normverstöße bzw. an einen diesbezüglichen Verdacht anknüpfen, insoweit normakzessorisch sind, die dort vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsfolgen allerdings mehr als prädestiniert erscheinen, um Risiken behördlicherseits zu handhaben, mithin Risikomanagement zu betreiben. 1060 Als ebenso geeignet lassen sich auch die Wirkungen und Effekte der behördlichen Informationstätigkeit bezeichnen, welche (erstens) im Rahmen des RASFF 1061 einen behördeninternen Informationsaustausch vorsehen bzw. (zweitens) mittels Art. 10 BasisVO eine Information der Öffentlichkeit 1062 erlaubt und der Verbraucherschaft daran ausgerichtete, selbstbestimmte Entscheidungen ermöglicht. Tatbestandlich setzen beide ein Risiko voraus, welches aber um weitere Komponenten ergänzt wird, namentlich um das Erfordernis der Ernstlichkeit 1063 respektive um einen hinreichenden Verdacht 1064 . In gleichem Maße passabel stellen sich unionsweite Sofortmaßnahmen auf Grundlage des Art. 53 BasisVO dar, die auf ein wahrscheinlich ernstes Risiko rekurrieren. 1065

Aus diesen Feststellungen lassen sich in der Zusammenschau mit vorherigen Erkenntnissen, ertragreiche Schlussfolgerungen formulieren, die sich vornehmlich darauf beziehen, ob nun bereits der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO eine materielle Eingriffsschwelle für behördliches Tätigwerden enthält 1066 und somit die Frage der Akzeptabilität von Risiken aus sich heraus beantwortet bzw. ob oder inwieweit neben den Ergebnissen der Risikobewertung, die ja auf die Beschreibung von Risiken abzielen, auch andere berück Seite 152 sichtigenswerte Faktoren 1067 als relevant für Risikomanagemententscheidungen anzusehen sind.

Zu zweiterer Frage kann festgehalten werden, dass solche anderen berücksichtigenswerten Faktoren, wie Sie in Erwägungsgrund 19 zur BasisVO beispielhaft aufgezählt sind, 1068 tatbestandlich weder im Zusammenhang mit der behördlichen Informationstätigkeit noch im Rahmen der (klassischen) mitgliedstaatlichen verwaltungsrechtlichen Durchsetzungsmaßnahmen nach Art. 137, 138 KontrollVO oder den sog. Sofortmaßnahmen der Kommission auf Grundlage des Art. 53 BasisVO einen Niederschlag finden, da diese ausschließlich entweder an Normverstöße 1069 oder an modifizierte bzw. konkretisierte Risiken anknüpfen.

So ergänzt Art. 10 BasisVO das für die Öffentlichkeitsinformation notwendige Risiko hinsichtlich des prognostischen bzw. diagnostischen Elementes 1070 um das Erfordernis eines hinreichenden Verdachts, worin die Exigenz einer, im Vergleich zum Grundbegriff des Art. 3 Nr. 9 BasisVO, qualitativ erhöhten Wahrscheinlichkeit in Bezug auf den Eintritt einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu erblicken ist, die wiederum auf konkreten Tatsachen oder Anhaltspunkten beruhen muss. 1071 Ein wenig anders verhält es sich in puncto des Auslösetatbestandes einer Meldung an das Schnellwarnsystem nach Art. 50 BasisVO, der ein ernstes Risiko voraussetzt, folglich ein solches, dass alternativ – aber nicht zwangsläufig kumulativ – ein materielles oder prognostisches Mehr erfordert 1072 und somit auf die verknüpfende Komponente des Art. 3 Nr. 9 BasisVO, namentlich die Funktion 1073 aus beiden, rekurriert. Demgegenüber erfordern Sofortmaßnahmen nach Art. 53 BasisVO eine in prognostischer und materieller Hinsicht, also kumulativ, gesteigerte Qualität. 1074

Sowohl die Apposition des Risikos um einen hinreichenden Verdacht in Art. 10 BasisVO als auch um die Ernstlichkeit desselben bezüglich der Verpflichtung zu einer Meldung im Rahmen des RASFF oder um die wahrscheinliche Ernstlichkeit als Bedingung für entsprechende Sofortmaßnahmen nach Art. 53 BasisVO kann dementsprechend als taugliche Eingriffsschwelle für behördliches Tätigwerden bezeichnet werden, die der Risikodefinition aus Art. 3 Nr. 9 Seite 153 BasisVO im Umkehrschluss sodann gerade fehlt. Daraus folgt konsequenterweise die Erkenntnis, dass sich konkrete Risikomanagementmaßnahmen eben nicht alleine hierauf stützen lassen, 1075 sondern der Risikobegriff hinsichtlich einzelner Elemente oder Komponenten einer Konkretisierung bzw. Ergänzung bedarf, wie sie sich in den vorstehend dargestellten Instituten wiederfinden.

Freilich lässt sich dies nur insoweit konstatieren, als dass eine nähere Betrachtung bereits und überhaupt stattgefunden hat, mithin auf die Ebene der Rechtsdurchsetzung in konkret-individuellen Einzelfällen, (noch) nicht jedoch in Bezug auf Fragen der Rechtsetzung. Diese werden aber doch mit Blick auf Art. 137, 138 KontrollVO relevant, deren Rechtsfolgen tatbestandlich ausschließlich an Normverstöße gegen solche knüpfen. Aufhellungsbedürftig bleibt dementsprechend die Rolle des Risikobegriffes auf und dessen Einbeziehung, auch in Verbindung mit sog. anderen berücksichtigenswerten Faktoren, in die (Aus-)Gestaltung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Union, da jene Normen gerade einen weiten und breiten Rahmen vorgeben, gegen den bzw. gegen einzelne Vorschriften hierin verstoßen werden kann.

853

853 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.II.1.b.

854

854 Zur Differenzierung von Marktzugangs- und Nachmarktkontrollen siehe Weiß, Die rechtliche Gewährleistung der Produktsicherheit, S. 308, 334ff. und 374ff.; siehe hierzu auch die nachfolgenden kursorischen Ausführungen zu ausgewählten zulassungspflichtigen Lebensmitteln unter Teil 3.B.IV.1.

855

855 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 332.

856

856 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.II.1.

857

857 Christian Hofmann, Öffentlich-rechtlich statuierte Produktbeobachtungspflichten, S. 274f.; ähnlich Teufer, in: Eifert, Produktbeobachtung durch Private, S. 105, 105.

858

858 Teufer, in: Eifert, Produktbeobachtung durch Private, S. 105, 112; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 333.

859

859 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.1.

860

860 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.2.

861

861 Vgl. zur Problematik der kategoriellen Unterscheidung zwischen allgemeinen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen einerseits und den entsprechenden Durchsetzungsmaßnahmen andererseits Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 338f. m.w.N., sowie S. 340.

862

862 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.3.

863

863 Siehe hierzu die einleitenden Ausführungen zu Teil 3.B.

864

864 Zu den unternehmerischen Pflichten siehe bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.II.; zur Durchsetzung des Lebensmittelrechts siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.2.

865

865 Überblicksartig für die deutsche Ebene siehe Beckmann, KommJur 2011, 441, 441ff.

866

866 Siehe hierzu auch Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 17 BasisVO, Rn. 15; Müller/Wallau/Grube, Taschenbuch der Lebensmittelkontrolle, S. 46.

867

867 Siehe hierzu die in Art. 2 Abs. 1 KontrollVO enthaltene Legaldefinition der sog. amtlichen Kontrollen.

868

868 Siehe hierzu die in Art. 2 Abs. 2 KontrollVO enthaltene Legaldefinition der sog. anderen amtlichen Tätigkeiten, die insoweit Art. 17 Abs. 2 Uabs. 3 BasisVO komplementiert.

869

869 Vgl. Hecker, Marktoptimierende Wirtschaftsaufsicht, S. 15.

870

870 Siehe hierzu bereits die einleitenden Ausführungen zu Teil 2, die partiell hierauf Bezug nehmen.

871

871 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 353.

872

872 So für Deutschland anhand des Kataloges des § 42 Abs. 2 LFGB.

873

873 Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 121f.; Neuhaus, in: Frede, Handbuch für Lebensmittelchemiker, S. 109, 128ff.

874

874 Siehe hierzu auch Baumann, ZLR 2010, 517, 518.

875

875 Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 158; Wehlau, LFGB, § 43, Rn. 1ff., insb. Rn. 4.

876

876 Mit Art. 15 KontrollVO korrespondiert insoweit auf deutscher Ebene § 44 LFGB.

877

877 Wehlau, LFGB, § 42, Rn. 12; Wiebe, Unternehmerfreiheit versus Verbraucherschutz, S. 343; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 363.

878

878 Vgl. Müller/Wallau/Grube, Taschenbuch der Lebensmittelkontrolle, S. 142; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 376.

879

879 Vgl. Joh/Krämer/Teufer/Unland, ZLR 2012, 420, 423.

880

880 Vgl. zur Möglichkeit informellem Verwaltungshandelns als milderes Mittel der Rechtsdurchsetzung Wiebe, Unternehmerfreiheit versus Verbraucherschutz, S. 350; beispielsweise fällt hierunter neben der behördlichen Beratung des Lebensmittelunternehmers auch die Erteilung allgemeiner Auskünfte oder eine formlose Beanstandung, Belehrung oder Ermahnung, siehe hierzu Kemper, Verbraucherschutzinstrumente, S. 441; siehe auch Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 378f. m.w.N.; kritisch hingegen Wienhold/Grau, Behördliche Lebensmittelüberwachung entlang der Warenketten, S. 94, die expressis verbis darauf hinweisen, dass behördlicherseits lediglich ein „Auftrag zur Überwachung und nicht zur Beratung/Aufklärung“ besteht.

881

881 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.3.

882

882 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 378f.

883

883 Vgl. zum Verhältnis der Art. 137, 138 KontrollVO zu § 39 LFGB Möstl, in: Möstl/Purnhagen, Maßnahmen und Sanktionen im Lebensmittelrecht, S. 49, 55f.; Gundel, EuZW 2018, 735, 740; Pullner, BayZR 2023, 54, 55f.

884

884 Die nachfolgende Darstellung orientiert sich mit Einschränkungen an Pullner, BayZR 2023, 54, 57ff. sowie an Möstl, in: Möstl/Purnhagen, Maßnahmen und Sanktionen im Lebensmittelrecht, S. 49, 56ff., der sich allerdings noch auf § 39 LFGB a.F. bezieht.

885

885 So insbesondere VG München, Urteil vom 01.03.2017 – M 18 K 16.68, Rn. 20, BeckRS 2017, 112533; Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, § 39 LFGB, Rn. 51.

886

886 Zu den Hintergründen der Unterscheidung von unionsrechtlichen und rein mitgliedstaatlichen Verstößen siehe Meisterernst/Vergho, ZLR 2019, 45, 51; Möstl, in: Möstl/Purnhagen, Maßnahmen und Sanktionen im Lebensmittelrecht, S. 49, 63.

887

887 Zur präventiven Ausrichtung entsprechender lebensmittelrechtlicher Befugnisnormen vgl. Preuß, ZLR 2011, 47, 48; Möstl, in: Möstl/Purnhagen, Maßnahmen und Sanktionen im Lebensmittelrecht, S. 49, 50.

888

888 Vgl. hierzu Möstl, in: Möstl/Purnhagen, Maßnahmen und Sanktionen im Lebensmittelrecht, S. 49, 50.

889

889 Pullner, BayZR 2023, 54, 57f., der allerdings den sog. festgestellten Verstoß gegen rein nationales Recht losgelöst von dem festgestellten Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften als eigenständige Fallgruppe einordnet, siehe ebd. S. 64.

890

890 So ausdrücklich im Wortlaut des Art. 138 Abs. 1 lit. a („die erforderlichen Maßnahmen“), lit. b („geeignete Maßnahmen“), Uabs. 2 („berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers“), vgl. auch Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 391f.

891

891 So Art. 138 Abs. 2 lit. f KontrollVO.

892

892 So Art. 138 Abs. 2 lit. h KontrollVO.

893

893 Insbesondere Wiebe, Unternehmerfreiheit versus Verbraucherschutz, S. 373 weist im Zusammenhang mit der Vorgängernorm des Art. 138 Abs. 2 KontrollVO, also des Art. 54 KontrollVO-alt, und des § 39 LFGB a.F. darauf hin, dass der umfangreich und differenziert ausgestaltete Katalog an sog. Standardmaßnahmen kaum Ergänzungen bedarf, was insoweit freilich auch für Art. 138 Abs. 2 KontrollVO gilt.

894

894 So auch Pullner, BayZR 2023, 54, 58; Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 249; Möstl, in: Möstl/Purnhagen, Maßnahmen und Sanktionen im Lebensmittelrecht, S. 49, 57.

895

895 Die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die behördliche Verhütung künftiger wiederholter und künftiger erstmaliger Verstöße ergibt sich aus dem Umstand, dass Art. 138 Abs. 1 KontrollVO von „erneute[n] Verstöße[n]“ spricht, also einen bereits festgestellten Verstoß voraussetzt, während § 39 Abs. 4 Alt. 1 LFGB diese Einschränkung gerade nicht immanent ist, vgl. hierzu Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 119; Möstl, in: Möstl/Purnhagen, Maßnahmen und Sanktionen im Lebensmittelrecht, S. 49, 58; Klaus Meyer, Lebensmittelüberwachung, S. 11; Pullner, BayZR 2023, 54, 60.

896

896 So auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2010 – 13 ME 181/09, BeckRS 2010, 49297; vgl. hierzu Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, § 39 LFGB, Rn. 54.

897

897 Pullner, BayZR 2023, 54, 60ff., der allerdings, obgleich er die entsprechenden Unterschiede in den jeweiligen Rechtsgrundlagen darstellt, den sog. künftigen erstmaligen und künftigen wiederholten bzw. erneuten Verstoß als eine einheitliche Fallgruppe betrachtet.

898

898 § 39 Abs. 4 Var. 2 LFGB.

899

899 § 39 Abs. 4 Var. 3 LFGB.

900

900 Vgl. hierzu bzw. zu § 39 LFGB a.F. Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, § 39 LFGB, Rn. 58ff.; Pullner, BayZR 2023, 54, 62.

901

901 Siehe hierzu auch Möstl, in: Möstl/Schwabenbauer, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Systematische und begriffliche Vorbemerkungen, Rn. 6ff.

902

902 Möstl, in: Möstl/Purnhagen, Maßnahmen und Sanktionen im Lebensmittelrecht, S. 49, 61.

903

903 Siehe hierzu ausführlich Möstl, in: Möstl/Purnhagen, Maßnahmen und Sanktionen im Lebensmittelrecht, S. 49, 61f.

904

904 Insoweit auch Art. 1 Abs. 2 KontrollVO, der expressis verbis von der „Einhaltung der Vorschriften“ und Erwägungsgrund 15 zur KontrollVO, der von der „Durchsetzung der Unionsvorschriften“ spricht; siehe hierzu auch Pullner, BayZR 2023, 54, 62; Möstl, in: Möstl/Purnhagen, Maßnahmen und Sanktionen im Lebensmittelrecht, S. 49, 61.

905

905 Anders Zechmeister, ZLR 2018, 624, 631, der solche „Aufklärungsmaßnahmen“ unter Art. 138 Abs. 1 lit. a KontrollVO subsumiert, hierbei allerdings wohl Art. 137 KontrollVO gänzlich zu übersehen scheint.

906

906 Vgl. Möstl, in: Möstl/Purnhagen, Maßnahmen und Sanktionen im Lebensmittelrecht, S. 49, 60; Pullner, BayZR 2023, 54, 59.

907

907 Pullner, BayZR 2023, 54, 59; vgl. auch Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, § 39 LFGB, Rn. 43.

908

908 Siehe hierzu die einleitenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.2.

909

909 So wohl auch Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 376ff., der eben diese Maßnahmen unter dem Titel „Behördliches Risikomanagement“ behandelt.

910

910 Sog. erste Fallgruppe: Behördliche Befugnisse im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorschriften auf Grundlage des Art. 138 Abs. 1 S. 1 lit. a, lit. b Alt. 1 KontrollVO i.V.m. § 39 Abs. 1 LFGB bzw. gegen rein nationales Recht auf Grundlage des § 39 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 138 Abs. 1 KontrollVO.

911

911 Sog. zweite Fallgruppe: Behördliche Befugnisse zur Verhütung künftiger, also wiederholter oder erneuter Verstöße auf Grundlage des Art. 138 Abs. 1 lit. b Alt. 2 KontrollVO i.V.m. § 39 Abs. 4 Var. 1 LFGB.

912

912 Sog. dritte Fallgruppe: Behördliche Befugnisse zur Verhütung künftiger erstmaliger Verstöße auf Grundlage des § 39 Abs. 4 Var. 1 LFGB i.V.m. Art. 138 Abs. 2 KontrollVO.

913

913 Sog. fünfte Fallgruppe: Behördliche Befugnisse im Falle des Verdachts eines Verstoßes auf Grundlage des Art. 137 Abs. 2 und 3 KontrollVO i.V.m. § 39 Abs. 2 LFGB.

914

914 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.

915

915 Dieser setzt in Bezug auf seine Tatbestandsvariante der Gesundheitsschädlichkeit wiederum ein Mehr als eine bloße Gesundheitsbeeinträchtigung voraus, siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 2 passim.

916

916 Freilich kommt diesbezüglich eine Vielzahl weiterer Vorschriften in Betracht, gegen deren Verstoß insoweit behördlicherseits jeweils Maßnahmen auf die hier dargestellten Befugnisgrundlagen gestützt werden können, siehe hierzu insbesondere die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.IV.

917

917 Auf diese Normakzessorietät (obgleich dies nicht ausdrücklich so benannt wird) hindeutend Meisterernst/Neusch, ZLR 2022, 528, 532.

918

918 Zur diesbezüglichen (einfachgesetzlichen) Konkretisierungsbedürftigkeit siehe bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.A.II. 3., unter Teil 3.A.III. sowie die Schlussfolgerungen unter Teil 3.A.IV.

919

919 Zu den jeweiligen Voraussetzungen im Detail siehe die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.2.a.

920

920 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), § 39 LFGB, Rn. 64; Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, § 39 LFGB, Rn. 51; anders (allerdings noch in Bezug auf die Vorgängerregelungen) Joh/Krämer/Teufer, ZLR 2010, 243, 248.

921

921 So im Grundsatz, ohne jedoch im Einzelnen auf die jeweiligen diagnostischen und prognostischen Anforderungen einzugehen, auch Pullner, BayZR 2023, 54, 60; ähnlich Boch, LFGB, § 39, Rn. 6.

922

922 Anders als im Zusammenhang mit den Fallgruppen eins bis vier, die allesamt auf den Maßnahmenkatalog des Art. 138 Abs. 2 KontrollVO zurückgreifen, ermöglicht Art. 137 Abs. 2 und 3 KontrollVO i.V.m. § 39 Abs. 2 LFGB lediglich sog. Gefahrerforschungseingriffe, siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.2.a.; siehe auch Möstl, in: Möstl/Purnhagen, Maßnahmen und Sanktionen im Lebensmittelrecht, S. 49, 60.

923

923 Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, § 39 LFGB, Rn. 43.

924

924 Sog. vierte Fallgruppe: Behördliche Befugnisse auf mitgliedstaatlicher, deutscher Ebene zum Schutz vor Gesundheitsgefahren sowie vor Täuschung auf Grundlage des § 39 Abs. 4 Var. 2 und 3 LFGB i.V.m. Art. 138 Abs. 2 KontrollVO.

925

925 Siehe zu dieser Unterschiedlichkeit im Detail die Ausführungen unter Teil 3.B.III.2.a.

926

926 Siehe auch Möstl, in: Möstl/Purnhagen, Maßnahmen und Sanktionen im Lebensmittelrecht, S. 49, 61f., dessen Ausführungen sich zwar auf § 39 LFGB a.F. beziehen, insoweit aber gleichermaßen für § 39 LFGB n.F. zutreffend sind.

927

927 Wiebe, Unternehmerfreiheit versus Verbraucherschutz, S. 361.

928

928 Zum Unterschied zwischen behördlicher Informationstätigkeit und unternehmerischem Rückruf, der ebenso auf eine Information der Öffentlichkeit abzielt, vgl. Voit, LMuR 2012, 9, 11ff.

929

929 Möstl, LMuR 2014, 77, 77; zur Kritik an den gesetzgeberischen Einführungsaktivitäten solcher Informationstätigkeit siehe Huber, ZLR 2004, 241, 241f.

930

930 Schoch, VBlBW 2014, 361, 361; Zott, Aktive Information des Staates im Internet, S. 23; vgl. auch Girnau/Sieber, in: Girnau/BLL, FS Horst, S. 241, 241; Augsberg, DVBl. 2007, 733, 734.

931

931 Kühnle, in: Leible, Verbraucherschutz durch Information im Lebensmittelrecht, S. 5, 7; Wiebe, Unternehmerfreiheit versus Verbraucherschutz, S. 361.

932

932 Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 269; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 411f.; vgl. auch Schoch, NJW 2010, 2241, 2242; Zott, Aktive Information des Staates im Internet, S. 316; allgemein hierzu Buser, Der Staat 2023, 201, 202.

933

933 Siehe hierzu Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 84ff.

934

934 So auf Grundlage des Art. 8 Abs. 5 KontrollVO; vgl. Müller/Wallau/Grube, Taschenbuch der Lebensmittelkontrolle, S. 170; vgl. auch Zott, Aktive Information des Staates im Internet, S. 316ff., 409ff.; Abbé, Verbraucherschutz durch Transparenz?, S. 63ff.

935

935 Die Voraussetzungen für die Veröffentlichung solcher Einstufungen ergeben sich aus Art. 11 Abs. 3 KontrollVO, im Wesentlichen müssen (so lit. a) die Einstufungskriterien „objektiv, transparent und öffentlich verfügbar sein“ bzw. (gemäß lit. b) geeignete diesbezügliche Regelungen vorhanden sein, „die gewährleisten, dass der Einstufungsprozess fair, schlüssig und transparent ist“; vgl. hierzu Eberling-Bender, RFL 2017, 199, 201; zu den unionsrechtlichen Problemen solcher Kontrollbarometer vgl. exemplarisch Becker/Harding, LMuR 2022, 507, 507ff.; eine ausführliche Darstellung zur Veröffentlichung von Kontrollergebnissen findet sich bei Abbé, Verbraucherschutz durch Transparenz?, S. 60ff.

936

936 Vgl. Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 270ff.; vgl. auch Augsberg, DVBl. 2007, 733, 737.

937

937 Siehe zu den diesbezüglich ergänzenden Vorschriften des § 40 Abs. 1 und 1a LFGB im deutschen Recht Becker, NVwZ 2018, 1032, 1032ff.

938

938 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 10 BasisVO, Rn. 1; Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 23.

939

939 Zum Teil wird innerhalb des einschlägigen Schrifttums (in nicht nachvollziehbarer Weise) Art. 10 BasisVO nicht als Ermächtigungsgrundlage, sondern als eine rein programmatische Vorschrift begriffen, so bspw. Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 23, 64ff.; ebenso Abbé, Verbraucherschutz durch Transparenz?, S. 165f.; ähnlich Boch, LFGB, § 40, Rn. 7; vor dem Hintergrund der Rechtsformwahl der BasisVO als Verordnung im Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV ist dem freilich nicht zuzustimmen, vgl. hierzu auch Voit, LMuR 2012, 9, 12; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 10 BasisVO, Rn. 1; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 415; Möstl, LMuR 2014, 77, 79; Merschmann, Staatliche Informationen über lebensmittelrechtliche Beanstandungen während laufender Verfahren, S. 74.

940

940 Siehe hierzu bereits die Ausführungen zum Risikobegriff unter Teil 2.A.

941

941 Interessanterweise wird im Schrifttum punktuell vertreten, dass die Risikodefinition des Art. 3 Nr. 9 BasisVO wegen ihrer abstrakten Regelungswirkung nur im Zusammenhang mit der Risikoanalyse und dem Vorsorgeprinzip (Art. 6 und 7 BasisVO) zur Anwendung komme, nicht jedoch im Rahmen des Art. 10 BasisVO, so bspw. Grube, LMuR 2011, 21, 24; ebenso Wehlau, LFGB, § 40, Rn. 19; diese Sichtweise findet jedoch keinerlei Niederschlag in der Systematik der BasisVO und würde überdies der Risikodefinition ihre Verbindlichkeit nehmen, siehe hierzu Boch, LFGB, § 40, Rn. 5; ebenso Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 416f.

942

942 Zum prognostischen Element des Risikobegriffes siehe bereits die Ausführungen unter Teil 2.A.IV.

943

943 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 416.

944

944 Exemplarisch könnte hierbei an den gleichlautenden strafprozessualen Begriff des hinreichenden Verdachts aus dem deutschen Recht gedacht werden, der die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in Bezug nimmt, dessen Heranziehung neben den genannten Gründen allerdings bereits systematisch bedenklich erscheint, da dieser repressiv anknüpft, Art. 10 BasisVO hingegen klar präventiv, siehe hierzu Wehlau, LFGB, § 40, Rn. 20; ebenso Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 71; ähnlich Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 10 BasisVO, Rn. 10, der dies zwar ausdrücklich erkennt, sodann jedoch, in Abweichung zu seinen eigenen Ausführungen, auf den strafprozessualen Begriff des hinreichenden Verdachts rekurriert.

945

945 Zur unionsrechtlich autonomen Auslegung siehe bereits EuGH, Urteil vom 14.01.1982, Rs. 64/81, Rn. 8, BeckRS 2004, 73478; vgl. auch Grundmann, Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof, S. 399f.

946

946 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.A.IV.2. sowie die Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI.; vgl. auch Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 71.

947

947 So auch EuGH, Urteil vom 11.04.2013 – C-636/11, Rn. 29, NVwZ 2013, 1002, 1003; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 10 BasisVO, Rn. 1; Streinz, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 10 BasisVO, Rn. 1.; Monsees, Behördliches Informationshandeln im Lebensmittelbereich, S. 132ff.; anders hingegen Abbé, Verbraucherschutz durch Transparenz?, S. 165f.

948

948 Zur hinreichend bestimmten Ausgestaltung von Ermächtigungsgrundlagen im Allgemeinen vgl. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 227, in entsprechender Lesart Rn. 607.

949

949 Zum Erfordernis einer solchen materiellen Eingriffsschwelle siehe bereits die einleitenden Ausführungen zu Teil 3.A.

950

950 Im Wesentlichen diese hinreichende Bestimmtheit des Art. 10 BasisVO zwar anerkennend, die Kategorisierung als Ermächtigungsgrundlage dennoch ablehnend Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 65, der zudem auf S. 71 die hier postulierte Komplementierung des Risikobegriffes um den hinreichenden Verdacht im Sinne der Einziehung einer materiellen Eingriffsschwelle völlig verkennt und lediglich – sich im Kreise drehend – darauf hinweist, dass „[w]ollte man hier zusätzlich den hinreichenden Verdacht anwenden, so wäre Voraussetzung einer Information der Öffentlichkeit die Wahrscheinlichkeit einer Wahrscheinlichkeit einer nur wahrscheinlichen Gesundheitsbeeinträchtigung.“; im Ergebnis ähnlich Abbé, Verbraucherschutz durch Transparenz?, S. 166.

951

951 Ebenso Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 418.

952

952 Boch, LFGB, § 40, Rn. 8.

953

953 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 10 BasisVO, Rn. 12f.

954

954 Wehlau, LFGB, § 40, Rn. 20; Grube, LMuR 2011, 21, 27; bspw. nicht ausreichend war im Zusammenhang mit der sog. EHEC-Krise (in diagnostischer Hinsicht) das bloße Auffinden von EHEC-Bakterien auf aus Spanien stammenden Gurken, da ebendiese nicht konkret als Epidemie-Quelle lokalisiert werden konnten, siehe LG Hamburg, Urteil vom 23.10.2015, 303 O 379/11, Rn. 25, BeckRS 2016, 9512.

955

955 Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 72.

956

956 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 417.

957

957 So ausdrücklich Streinz, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 10 BasisVO, Rn. 12; anders Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 10 BasisVO, Rn. 12f., der die Bedeutung des Merkmals des hinreichenden Verdachts auf rein diagnostische Erhebungen beschränkt sieht.

958

958 Dieser durchaus treffende Begriff findet sich in einer Mehrzahl einschlägiger Publikationen, so bspw. bei Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 417; Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 71; Streinz, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 10 BasisVO, Rn. 12.

959

959 Streinz, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 10 BasisVO, Rn. 12; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 417f.

960

960 Zur Risikobewertung siehe bereits die Ausführungen unter Teil 2.B.

961

961 Streinz, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 10 BasisVO, Rn. 12; Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 69.

962

962 Zur Unterscheidung von Wahrscheinlichkeit und bloßer Möglichkeit siehe bereits die Ausführungen unter Teil 1.C.II.

963

963 Siehe hierzu insgesamt die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 5.A.

964

964 So bspw. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 10 BasisVO, Rn. 5ff., der tatbestandlich „jedes Risiko“ (Rn. 5) genügen lässt und ebd. in Rn. 2 die Norm „als eine Regelung der Vorsorge“ klassifiziert; ebenso Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 71.

965

965 Dies auch anerkennend Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 10 BasisVO, Rn. 12f.

966

966 So auch Streinz, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 10 BasisVO, Rn. 12.

967

967 Dem steht auch nicht entgegen, dass Art. 10 BasisVO in seinem Halbsatz 2 den Passus „möglicherweise damit verbundene[s] Risiko“ verwendet, da sich dieser lediglich auf die abgestuften Rechtsfolgen bezieht; im Ergebnis diesbezüglich zutreffend Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 10 BasisVO, Rn. 34, der die verwendete Vokabel „möglicherweise“ zwar als „überflüssig“ bezeichnet, sodann jedoch verkennt, dass „der Begriff Risiko (…) als Funktion einer Wahrscheinlichkeit das Wort möglicherweise“ umfasse.

968

968 Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, § 40 LFGB, Rn. 43.

969

969 § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB verlangt hiernach anders als Art. 10 BasisVO lediglich „hinreichende Anhaltspunkte“ bei (insb.) „unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis“.

970

970 Boch, LFGB, § 40, Rn. 16 stellt hierzu richtigerweise fest, dass „man dem Gesetzgeber nicht den Willen zu einer Doppelung unterstellen kann“.

971

971 So die ausdrückliche Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 3 LFGB.

972

972 Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 98; im Ergebnis ebenso, obgleich in anderem Kontext Monsees, Behördliches Informationshandeln im Lebensmittelbereich, S. 133; so auch (freilich hier in Bezug auf zum Verzehr ungeeignete Lebensmittel) die Kernaussage des EuGH, Urteil vom 11.04.2013 – C-636/11, Rn. 29f., NVwZ 2013, 1002, 1003; Streinz, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 10 BasisVO, Rn. 25.

973

973 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 5.A.II.

974

974 Freilich lässt sich eine Information der Öffentlichkeit u.U. auch auf den rechtsfolgenseitig ausgesprochen offen ausgestalteten Art. 7 BasisVO stützen, soweit die in dortigem Abs. 2 statuierten, besonderen Voraussetzungen beachtet werden, siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 5.B. I.

975

975 Ähnlich Grube, LMuR 2011, 21, 24, der allerdings nicht darauf eingeht, dass sich diese Ähnlichkeit eben aus der Ergänzung des Tatbestandsmerkmal eines hinreichenden Verdachts als materielle Eingriffsschwelle ergibt; ebenfalls ähnlich Abbé, Verbraucherschutz durch Transparenz?, S. 166, die direkt auf den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff rekurriert, da Art. 10 BasisVO Einzelfallmaßnahmen betreffe, Art. 3 Nr. 9 BasisVO hingegen einen abstrakt-generellen Regelungsbereich betreffe, eine Bezugnahme auf die erforderliche materielle Eingriffsschwelle fehlt jedoch auch hier; ebenso Boch, LFGB, § 40, Rn. 5; siehe auch Wehlau, LFGB, § 40, Rn. 19.

976

976 So auch Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 418.

977

977 Zu den Überschneidungen zwischen lebensmittelrechtlichem Risikobegriff und (deutschem) polizeirechtlichen Gefahrenbegriff siehe bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI., mitunter auch unter Teil 2.B.IV. sowie unter Teil 2.C.

978

978 Noch deutlicher kommt dies in der englischen Sprachfassung zum Vorschein, welche lautet: „ public authorities shall take appropriate steps to inform the general public “ und somit von „Die Behörden treffen geeignete Maßnahmen“ spricht (https://www.deepl.com/de/translator#en/de/public%20authorities%20shall%20take%20appropriate%20steps%20to%20inform%20the%20general%20public [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

979

979 So aber Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 419.

980

980 Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 80f.; so auch Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 10 BasisVO, Rn. 17ff. der zutreffend anführt, dass vor dem Hintergrund des überwölbenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die drei relevanten Umstände (erstens) der Art, Schwere und Ausmaß des Risikos, (zweitens) die geeigneten Schritte und (drittens) die Art des Gesundheitsrisikos gemeinsam zu bewerten sind.

981

981 So im Ergebnis auch Streinz, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 10 BasisVO, Rn. 15 a.E.; deutlicher Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 10 BasisVO, Rn. 19.

982

982 Eine Information der Öffentlichkeit nach Art. 10 BasisVO kommt freilich nicht in Betracht „bei offensichtlicher Ungeeignetheit der Informationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Lebensmittelsicherheit, im Fall des Rechtsmissbrauchs oder bei Verletzung des Wesensgehalts der betroffenen Grundrechte“, siehe hierzu Holle, Rechtliche Handlungsmöglichkeiten der amtlichen Lebensmittelüberwachung, S. 20.

983

983 Boch, LFGB, § 40, Rn. 9ff.; vgl. auch Voit, LMuR 2012, 9, 11.

984

984 Siehe hierzu Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 420ff.; überblicksartig Schoch, NJW 2012, 2844, 2844; siehe auch Zott, Aktive Information des Staates im Internet, S. 82ff.; Engel, Die staatliche Informationstätigkeit, S. 7ff.

985

985 Holle, Rechtliche Handlungsmöglichkeiten der amtlichen Lebensmittelüberwachung, S. 21.

986

986 Vgl. Christian Schmidt, Verhaltenslenkende Informationsmaßnahmen der Bundesregierung, S. 27f.; Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 74.

987

987 Tremml/Luber, NJW 2005, 1745, 1746; Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 74.

988

988 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 420f.; Holle, Rechtliche Handlungsmöglichkeiten der amtlichen Lebensmittelüberwachung, S. 21.

989

989 Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 75; Streinz, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 10 BasisVO, Rn. 14.

990

990 Christian Schmidt, Verhaltenslenkende Informationsmaßnahmen der Bundesregierung, S. 29; Engel, Die staatliche Informationstätigkeit, S. 9f.

991

991 von Dannwitz, in: Streinz, Verbraucherinformation und Risikokommunikation, S. 83, 83; Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 74.

992

992 Christian Schmidt, Verhaltenslenkende Informationsmaßnahmen der Bundesregierung, S. 29; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 420.

993

993 Tremml/Luber, NJW 2005, 1745, 1746.

994

994 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 419f.

995

995 Vgl. hierzu insbesondere Schoch, NJW 2012, 2844, 2846ff.; Holle, Rechtliche Handlungsmöglichkeiten der amtlichen Lebensmittelüberwachung, S. 21.

996

996 Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 76.

997

997 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 421.

998

998 So bspw. Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 421; ebenso Streinz, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 10 BasisVO, Rn. 14.

999

999 Ähnlich Seemann, Behördliche Produktinformation im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht, S. 76.

1000

1000 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI.

1001

1001 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.B.IV. sowie die Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI.

1002

1002 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen des hiesigen Abschnittes.

1003

1003 Gemeinhin wird der Informationsaustausch im Rahmen des RASFF auch als sog. „interne Koordination“ bezeichnet, so bspw. bei Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 124.

1004

1004 Zur Entstehungsgeschichte des RASFF siehe monographisch Theis, Das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel, S. 8ff., 24ff.; zur Kritik an dem entsprechenden Vorgängermodell siehe Bach, ZLR 2000, 489, 489ff.

1005

1005 Gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 3 BasisVO ist von jedem Mitgliedstaat sowie der Kommission eine Kontaktstelle zu benennen.

1006

1006 Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 50 BasisVO, Rn. 1f.; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 124; Theis, Das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel, S. 25; ähnlich bereits Ringel, Das deutsche und gemeinschaftliche Lebensmittelrecht als Sicherheitsrecht, S. 153.

1007

1007 Vgl. Theis, Das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel, S. 21; Deißler, Gewährleistung von Informationsqualität in europäischen Informatinssystemen, S. 102.

1008

1008 Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 50 BasisVO, Rn. 3; Fuchs, Lebensmittelsicherheit in der Mehrebenenverwaltung, S. 160 spricht insoweit zutreffenderweise davon, dass der Informationsfluss „nicht horizontal zwischen den Mitgliedstaaten des Netzes“ verläuft; zur Funktionsweise des RASFF siehe auch Deißler, Gewährleistung von Informationsqualität in europäischen Informatinssystemen, S. 104ff.

1009

1009 Siehe Art. 50 Abs. 2 Uabs. 2 BasisVO, der dies der EFSA zuweist.

1010

1010 Konkrete Vorgaben in Bezug auf das technische, organisatorische, strukturelle und zeitliche Verfahren der Weiterleitung von entsprechenden Informationen finden sich weiterhin in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (sog. IMSOC-Verordnung), ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37 – 96; vgl. auch Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 50 BasisVO, Rn. 21.

1011

1011 So auch Erwägungsgrund 60 zur BasisVO; Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 50 BasisVO, Rn. 8.

1012

1012 Dazu kann natürlich auch eine Information der Öffentlichkeit auf Grundlage des Art. 10 BasisVO gehören, siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.3.a.

1013

1013 Daraus können sodann ggf. und soweit erforderlich Sofortmaßnahmen nach Art. 53f. Basis-VO erfolgen, siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.4.

1014

1014 An dieser Stelle sei ausdrücklich auf Art. 50 Abs. 3 Uabs. 1 lit. a BasisVO verwiesen, der begrifflich zwar nicht ausdrücklich auf ein mittelbares oder unmittelbares Risiko Bezug nimmt, allerdings auf Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln oder Futtermitteln oder zur Erzwingung ihrer Rücknahme vom Markt oder ihres Rückrufes ’aus Gründen des Gesundheitsschutzes‘ rekurriert und dementsprechend schon strukturell das Vorliegen eines Risikos verlangt.

1015

1015 Ähnlich Ludwig, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 50 BasisVO, Rn. 40.

1016

1016 Vgl. hierzu auch Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 50 BasisVO, Rn. 4.

1017

1017 Vielmehr rekurriert der Auslösetatbestand des Art. 50 Abs. 3 lit. a BasisVO auf die Mitteilung bereits ergriffener Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln oder Futtermitteln bzw. zur Erzwingung ihrer Rücknahme oder ihres Rückrufs aus Gründen des Gesundheitsschutzes, soweit ein rasches Handeln erforderlich ist.

1018

1018 Theis, Das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel, S. 43; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2015 – 9 S 1749/15, Rn. 5, LMuR 2016, 32, 33; Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 50 BasisVO, Rn. 34.

1019

1019 Eine Legaldefinition zu dem Tatbestandsmerkmal „Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist“ findet sich allerdings in Art. 3 Nr. 20 der hier nicht einschlägigen Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, Abl.2019 L 169/1, siehe hierzu sogleich.

1020

1020 In Bezug auf die jeweiligen Informationsmeldungen sei erwähnt, dass diese in den ff. Absätzen nochmals eine Differenzierung erfahren, konkret: Abs. 17: Informationsmeldung zur Weiterleitung, Abs. 18: Informationsmeldung zur Kenntnisnahme.

1021

1021 Vgl. zu den Arten von Meldungen und deren Priorisierung Ludwig, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 50 BasisVO, Rn. 50; Theis, Das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel, S. 44.

1022

1022 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.B.IV. sowie die Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI.

1023

1023 Interessanterweise finden sich in der monographischen Darstellung des Schnellwarnsystems bei Theis, Das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel, S. 42ff. keine Versuche, die Funktion der ergänzenden Attribute des unmittelbaren bzw. mittelbaren Risikos zu beleuchten; ebenso wenig bei Ludwig, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 50 BasisVO, Rn. 72ff. und bei Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 50 BasisVO, Rn. 20ff.

1024

1024 Zur materiellen Komponente des Risikobegriffes siehe bereits die Ausführungen unter Teil 2.A.II. und III.

1025

1025 Zum prognostischen Element des Risikobegriffes siehe bereits die Ausführungen unter Teil 2.A.IV.

1026

1026 So Theis, Das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel, S. 44.

1027

1027 Theis, Das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel, S. 43.

1028

1028 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.B.IV.

1029

1029 In Abgrenzung hierzu siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.4.

1030

1030 So sieht Art. 2 Abs. 14 IMSOC-Verordnung bereits sog. Verstoßmeldungen vor, die lediglich auf einen Normverstoß, nicht jedoch auf ein ernstes oder gar (einfaches) Risiko rekurrieren.

1031

1031 Zum diesbezüglichen Anwendungsbereich siehe Art. 2 Marktüberwachungsverordnung.

1032

1032 Die Legaldefinition des Art. 3 Nr. 20 Marktüberwachungsverordnung im Wortlaut: „‚Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist‘ [, ist] ein Produkt, das ein Risiko birgt und bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat“.

1033

1033 OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.11.2007 – 11 ME 455/07, Rn. 12f., BeckRS 2007, 28080; Kraft, ZLR 2008, 257, 257f.; anders Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 10 BasisVO, Rn. 2a.

1034

1034 Ludwig, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 50 BasisVO, Rn. 73 mit Beispielen, die sich allerdings an der bundesdeutschen AVV SWS orientieren; ähnlich bei Theis, Das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel, S. 45ff.; weitere Beispielsfälle finden sich bei Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 50 BasisVO, Rn. 58ff.

1035

1035 Ähnlich Ludwig, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 50 BasisVO, Rn. 11.

1036

1036 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2015 – 9 S 1749/15, Rn. 5 a.E., LMuR 2016, 32, 33; Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 50 BasisVO, Rn. 37.

1037

1037 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.2.

1038

1038 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.3.

1039

1039 So auch die amtliche Überschrift („Notfälle“) des Abschnittes 2 i.R.d. Kapitel IV („Schnellwarnsystem, Krisenmanagement und Notfälle“) der BasisVO, welcher die Art. 53f. BasisVO beinhaltet.

1040

1040 Siehe hierzu Art. 54 BasisVO; zum Verfahren eines entsprechenden Erlasses siehe weiterhin Art. 53 Abs. 2 BasisVO.

1041

1041 Erwägungsgrund 60 BasisVO im Wortlaut: „Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit in jüngerer Zeit haben gezeigt, dass es notwendig ist, geeignete Maßnahmen für Notfallsituationen festzulegen, wonach alle Lebensmittel unabhängig von ihrer Art und Herkunft und alle Futtermittel bei einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt einheitliche Verfahren angewandt werden können. Durch einen solchen umfassenden Ansatz für Sofortmaßnahmen zur Lebensmittelsicherheit dürfte es möglich sein, wirksam einzugreifen und künstliche Diskrepanzen beim Umgang mit einem ernsthaften Risiko im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Futtermitteln zu vermeiden.“.

1042

1042 Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 53 BasisVO, Rn. 25.

1043

1043 Art. 53 Abs. 1 BasisVO formuliert hierzu eingängig: „je nachdem, wie ernst die Situation ist“.

1044

1044 Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 53 BasisVO, Rn. 4.

1045

1045 Art. 53 Abs. 1 lit. a und b BasisVO.

1046

1046 Ludwig, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 53 BasisVO, Rn. 2f.

1047

1047 Zur Vorrangigkeit des mitgliedstaatlichen und der Subsidiarität des unionalen Tätigwerdens vgl. Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 53 BasisVO, Rn. 6.

1048

1048 So auch Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 50 BasisVO, Rn. 25.

1049

1049 Zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals des ernsten Risikos siehe bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.3.b.

1050

1050 So der ausdrückliche Wortlaut des Art. 53 Abs. 1 BasisVO.

1051

1051 Zu dieser Vorrangstellung der Mitgliedstaaten, siehe Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 53 BasisVO, Rn. 6.

1052

1052 Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 50 BasisVO, Rn. 6ff.; siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.3.b.

1053

1053 Siehe hierzu Art. 54 BasisVO.

1054

1054 Soweit auch der ausdrückliche Passus des Art. 53 Abs. 1 BasisVO: „(…) dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann (…)“.

1055

1055 So im Ergebnis EuGH, Urteil vom 08.09.2011 – C-58/10 bis 68/10, Rn. 76, BeckRS 2011, 81325; EuGH, Urteil vom 13.09.2017 – C-111/16, Rn. 51, BeckRS 2017, 124209; siehe auch Hoffbauer, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 53 BasisVO, Rn. 41f.

1056

1056 Auf deutscher Ebene damit korrespondierende Normen sind die §§ 42ff. LFGB.

1057

1057 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.B.III.1.

1058

1058 Allerdings manifestiert Art. 9 KontrollVO, dass die Kontrollen risikobasiert zu erfolgen haben, siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.A. I.

1059

1059 Zur Risikobewertung siehe bereits die Ausführungen unter Teil 2.B.

1060

1060 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.B.III.2.

1061

1061 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.B.III.3.b.

1062

1062 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.B.III.3.a.

1063

1063 So im Rahmen des RASFF, Art. 50ff. BasisVO, die mitunter ein „ernstes Risiko“ voraussetzen.

1064

1064 So im Rahmen des Art. 10 BasisVO.

1065

1065 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.B.III.4.

1066

1066 Siehe hierzu die Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI. und unter Teil 2.C. sowie die einleitende Fragestellung unter Teil 3.A.

1067

1067 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.A. I. und III.

1068

1068 Erwägungsgrund 19 BasisVO benennt exemplarisch „gesellschaftliche, wirtschaftliche oder ethische Gesichtspunkte, Traditionen und Umwelterwägungen wie auch die Frage der Kontrollierbarkeit“.

1069

1069 So Art. 138 KontrollVO bzw. mit Blick auf Art. 137 KontrollVO, der an einem diesbezüglichen Verdacht anknüpft.

1070

1070 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 2.A.IV.

1071

1071 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.B.III.3.a.

1072

1072 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.B.III.3.b.

1073

1073 Siehe hierzu die frühen Ausführungen unter Teil 2.A. V.

1074

1074 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.4.

1075

1075 Diese Erkenntnis widerlegt dementsprechend die frühen Vermutungen, dass möglicherweise bereits dem Risikobegriff eine oder mehrere abgestufte Schwellen für behördliches Tätigwerden immanent sind, siehe hierzu die Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI. sowie unter Teil 2.C.

 
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