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Der Lizenzvertrag (2020), S. V, VI 
Vorwort 
Michael Groß 

V Vorwort

Lizenzverträge, d.h. Verträge über die Einräumung von Benutzungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechten an einem Patent, einem Gebrauchsmuster, einem Softwareurheberrecht oder Geschmacksmuster oder auch an einer Marke, sind seit langer Zeit wichtiger Bestandteil des modernen Wirtschaftslebens. Dennoch bereitet der Abschluss von Lizenzverträgen häufig Schwierigkeiten. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass Lizenzverträge von der Praxis entwickelt wurden und im Gesetz keine detaillierte Regelung gefunden haben. Erschwerend kommt hinzu, dass Lizenzverträge regelmäßig mit hohen Risiken verbunden sind.

Die Ausführungen zur Haftung vor dem 1.1.2002 und zum Kartellrecht zur GFTT 240/96 und zur GFT 772/2004 wurden weiterhin mitberücksichtigt, da die Lizenzverträge sehr häufig 20 Jahre und länger laufen und somit die bisherige Rechtslage weiterhin relevant ist. Beim Kartellrecht empfiehlt sich die Berücksichtigung auch der bisherigen GFTT, da es kaum relevante Rechtsprechung gab und gibt.

Vor allem aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 772/2004 der EG-Kommission für Lizenzverträge vom 27.4.2004 (GFTT), die am 1.5.2004 in Kraft getreten ist und der neuen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 316/2014 vom 21.3.2014 (TT-GVO), die am 1.5.2014 in Kraft getreten ist, sind bei der Diskussion über Lizenzverträge kartellrechtliche Fragen noch mehr in den Vordergrund getreten, als dies nach der bis zum 30.4.2004 geltenden GVO Nr. 240/96 schon der Fall war. Ferner ist die Gruppenfreistellungsverordnung für juristische Laien kaum und selbst für den mit der Materie vertrauten Juristen nur schwer verständlich. Es erfolgte ein Paradigmenwechsel. Es gilt seit dem 1.4.2004 das Prinzip der Legalausnahme. In Verbindung mit der ebenfalls am 1.5.2004 in Kraft getretenen VO Nr. 1/2003, die das neue grundlegende Kartellrecht in der EU verkörpert, wurde zwar für Lizenzverträge (Patente-, Know-how- und erstmals auch für Geschmacksmuster- und Softwareurheberrechtslizenzen) ein neuer Ansatz gesucht. Dieser neue Ansatz spiegelt sich u.a. auch in den umfangreichen Leitlinien bereits zu der GFTT und auch in der TT-GVO jetzt wider. Jedoch ist die erstmalige Einführung von Marktanteilsschwellen bei den Anwendern schon vor dem Inkrafttreten der GFTT auf Unverständnis gestoßen und wird eher den Technologietransfer hemmen als fördern.

VI

Die Texte der VO (EU) Nr. 1217/2010 für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen vom 14.12.2010 sowie die Leitlinien über Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit in der korrigierten Form vom 14.1.2011 wurden im Anhang mit aufgenommen.

Den steuerlichen Teil hat wieder Herr Steuerberater Prof. Dr. Günther Strunk, Hamburg, überarbeitet und aktualisiert, die Fragen der Genehmigungspflicht bei Auslandsverträgen wurden von Herrn Branislav Aleksic, München, bearbeitet. Herrn Aleksic und Herrn Prof. Dr. Strunk ist für ihre wertvolle Mithilfe sehr zu danken.

Der Anhang wurde durch wichtige Regelungen und erstmalig durch einige Vertragsmuster ergänzt. Die Checkliste wurde aktualisiert.

München, im Juni 2020

Dr. Michael Groß

 
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