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RdZ 2022, 106
Kaetzler 
Geldwäscheprävention bei “Dritten Zahlungsdienstleistern”

Die gesetzlichen Vorschriften zur Geldwäscheprävention führen Zahlungsdienstleister als Verpflichtete. Unter den Zahlungsdienstleistern gibt es allerdings Anbieter, die keine eigenen Zahlungskonten führen, bspw. Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister. Weitere Zahlungsdienstleister operieren über “virtuelle Konten”. Vor dem Hintergrund der geldwäscherechtlichen Vorschriften, …

Kaetzler, RdZ 2022, 106-113

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