Biozidprodukte: Die Mitgliedstaaten können Einschränkungen für Geschäftspraktiken und Öffentlichkeitswerbung erlassen, dürfen aber keine zusätzlichen Hinweise für die an Fachleute gerichtete Werbung vorschreiben – “CIHEF” u. a. (Urteil vom 19.01.2023, C-147/21)
Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 3. 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass
EuGH, EWS 2023, 56-57 (Urteil vom 19.01.2023, C-147/21)
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