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EWS 2020, 59
EuGH 
Zahlungsverzug: Auch öffentliche Stellen sind zur tatsächlichen Einhaltung der Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr mit Privatunternehmen verpflichtet – effet utile (Urteil vom 28.01.2019, C-122/18)

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 2. 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verstoßen, dass sie nicht sicherstellt, dass ihre öffentlichen Stellen die in diesen Bestimmungen festgelegten Zahlungsfristen tatsächlich einhalten.

EuGH, EWS 2020, 59 (Urteil vom 28.01.2019, C-122/18)

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