Bußgeldbescheid unwirksam – keine DSGVO-Geldbußen gegen juristische Personen
          Kurz und Knapp - Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) setzt Unternehmen erheblichen Bußgeldandrohungen von bis zu 20 Mio. EUR oder bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des Unternehmens aus. In der juristischen Literatur, nun auch in der Rechtsprechung ist es höchst umstritten, ob Art. 83 DSGVO eine unmittelbare Sanktionierung von Unternehmen ermöglicht oder ob die Verhängung eines Bußgelds wie sonst im Ordnungswidrigkeitenrecht auch von der vorwerfbaren Handlung einer Leitungsperson abhängt.…
  
          Hansen/Grosmann, K&R 2021, 381-384
         
     
        
      
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