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K&R 2019, 402
BGH 
Deutschland-Kombi: Wettbewerbsverstoß durch Vermarktung von Hörfunkwerbezeiten möglich (Urteil vom 08.11.2018, I ZR 108/17)

Die Bestimmung des § 16 a Abs. 1 S. 3 RStV, [nach der die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kommerzielle Tätigkeiten im Wettbewerb nur unter Marktbedingungen erbringen dürfen,] ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, K&R 2019, 402-406 (Urteil vom 08.11.2018, I ZR 108/17)

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