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K&R 2018, 633
BGH 
Erbengemeinschaft hat Zugang zu Konto in sozialem Netzwerk (Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17)

Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, K&R 2018, 633-640 (Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17)

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