Kein Auskunftsanspruch zu Namen eines Strafverteidigers (Beschluss vom 20.08.2025, 7 CE 25.1263)
Die Staatsanwaltschaft durfte die Herausgabe des Namens des Strafverteidigers wegen bestehender Verschwiegenheitspflichten verweigern. Denn die begehrte Auskunft dient nicht primär dazu, über den Strafverteidiger, dessen Namen der Journalist genannt haben möchte, zu recherchieren und/oder zu berichten. Vielmehr soll der Strafverteidiger als Mittelsmann dienen, weil über ihn eine Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten ermöglicht werden soll, …
VGH München, K&R 2025, 737-741 (Beschluss vom 20.08.2025, 7 CE 25.1263)
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