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K&R 2019, 277
Schleswig-Holsteinisches OLG 
Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Urteil vom 10.01.2019, 6 U 37/17)

Die Beklagte hat die Belehrungspflichten im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht von Verbrauchern nicht erfüllt. In der Widerrufsbelehrung muss eine Telefonnummer angegeben werden, sofern eine Telefonnummer vorhanden ist, über welche Kunden Serviceleistungen angeboten werden. (Leitsatz der Redaktion)

Schleswig-Holsteinisches OLG, K&R 2019, 277-279 (Urteil vom 10.01.2019, 6 U 37/17)

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