YouTube-Drittauskunft II: Kein Anspruch auf E-Mail-Adresse und Telefonnummer (Urteil vom 10.12.2020, I ZR 153/17)
Der Auskunftsanspruch über “Namen und Anschrift” im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen. …
BGH, K&R 2021, 113-117 (Urteil vom 10.12.2020, I ZR 153/17)
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Kommunikation & Recht
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