Zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons mittels Fingerabdruck (Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24)
Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 722StPO i. V. m. §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist. …
BGH, K&R 2025, 721-724 (Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24)
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