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NUR 2021, 44
VG Köln 
Regulierungsverfügung für die Bitstromzugangsmärkte (Urteil vom 12.08.2020, 21 K 6862/15)

Die Marktrelevanz eines Produktes ist – jedenfalls soweit dies die im Zeitpunkt der Marktfestlegung bestehenden Verhältnisse betrifft – kein Gesichtspunkt, der im Hinblick auf die Definition eines Marktes nach § 10 TKG per se ausschlaggebend wäre.

VG Köln, N&R 2021, 44-53 (Urteil vom 12.08.2020, 21 K 6862/15)

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