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NUR 2022, 105
BGH 
Übergangsregelung für Investitionsmaßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber – Genehmigung der Investitionsmaßnahme (Beschluss vom 09.11.2021, EnVR 36/20)

Die Übergangsregelung in § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV in der seit dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist auch auf Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern anwendbar, die bis zum 21. März 2019 beantragt, aber noch nicht genehmigt worden sind.

BGH, N&R 2022, 105-110 (Beschluss vom 09.11.2021, EnVR 36/20)

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