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RdF 2020, 241
Bülte 

Abschöpfung in Cum-Ex-Fällen:Verletzung des Rückwirkungsverbots

Die Forderung nach Vermögensabschöpfung trotz Verjährung gibt Billigkeitserwägungen den Vorzug vor Rechtsstaatlichkeit.

Abbildung 1

“Verbrechen darf sich nicht lohnen.” Dieses Postulat des reformierten Abschöpfungsrechts mahnt zur Beseitigung wirtschaftlicher Tatanreize und zur Entziehung von Vorteilen aus Straftaten. Das ist grundsätzlich sinnvoll, und doch leidet die Abschöpfung bei Steuerstraftaten unter einem Konstruktionsfehler: Steueransprüche erlöschen, wenn sie verjähren. Wird also eine Steuerhinterziehung erst nach geraumer Zeit entdeckt, so kann die Einziehung der Taterträge unzulässig sein. Bei anderen Straftaten gilt seit dem 1.7.2017 eine Frist von 30 Jahren, bei Steuerhinterziehungen galt weiterhin eine Zehnjahresfrist. In der Praxis wurde diese Unwucht rasch erkannt, nicht jedoch im politischen Diskurs: Erst als sich der BGH dazu äußerte, reagierte der Gesetzgeber mit einer Verlängerung der Einziehungsfrist bei Steuerstraftaten ab dem 1.7.2020, aber nur für unverjährte Steuern. Denn bereits zuvor hatte der BGH dem BVerfG eine Regelung als verfassungswidrig vorgelegt, die die Einziehung bei bereits vor dem 1.7.2017 verjährten Straftaten vorschrieb.

Allgemeinpolitisch wäre es wohl bei einer Fußnote geblieben, drohte die Neuregelung nicht in sog. Cum-Ex-Fällen die Einziehung von Taterträgen zu verhindern, wenn die Steuerstraftaten verjährt sind. Rasch wurden Forderungen nach einer rückwirkenden Einziehung laut und entsprechende Gesetzentwürfe vorgelegt. Die grundsätzlich unzulässige “echte” Rückwirkung sei zulässig, weil ein überragendes Interesse der Allgemeinheit durchgesetzt werden müsse. Vertrauensschutz stehe dem nicht entgegen. Schließlich könne Vertrauen in ein Gesetz, das eine strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslage perpetuiert, nicht schutzwürdig sein. Das klingt plausibel, ist aber inkonsistent. Der Gesetzgeber hat den Umgang mit strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslagen dezidiert geregelt. Die Verjährungsvorschriften sollen auch insofern Rechtssicherheit schaffen und akzeptieren die Perpetuierung strafrechtswidrig geschaffener Vermögenslagen. Wird dem Adressat einer solchen Vorschrift verwehrt, sich auf ihre Geltung zu verlassen, so entwertet dies das Gesetz. Damit stellt der Verweis auf die fehlende Schutzwürdigkeit die rechtsstaatliche Legitimation der Gesetzgebung als Regelungsmechanismus in Frage.

Ferner wird argumentiert, die Rückwirkung setze ein überragendes Interesse des Gemeinwesens durch, gegenüber dem die Rechtssicherheit zurücktreten müsse. Belasse man den Tätern nämlich ihre Gewinne, so führe das zu einem Vertrauensverlust in der Bevölkerung, gefährde die Steuerehrlichkeit und letztlich die Finanzierung des Gemeinwesens. Diese pathetische Begründung ist kaum valide angreifbar, weil ihr die empirische Basis fehlt. Doch ist der Rekurs auf das überragende Allgemeininteresse inhaltsleer und beliebig; er umschreibt nur eloquent die vox populi: Was unterscheidet Cum-Ex-Fälle von anderer organisierter Finanzkriminalität, die den Gesetzgeber in der Vergangenheit nie zu Ad-hoc-Maßnahmen i. S. e. effektiven Abschöpfung oder gar zu einer Anpassung des Steuerstrafrechts an moderne Strukturen der Finanzkriminalität bewogen hat? Stellt nicht jede nicht verfolgte Straftat das Vertrauen in die Rechtsordnung in Frage? Trotzdem verbietet Art. 20 Abs. 3 GG eine Verjährungsverlängerung bei bereits verjährten (schwersten) Straftaten. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss an das BVerfG vom März 2019 alle relevanten Argumente vorgebracht, die auch hier eine echte Rückwirkung verbieten.

Die Forderung nach Vermögensabschöpfung trotz Verjährung gibt Billigkeitserwägungen den Vorzug vor Rechtsstaatlichkeit. Das mag man hinnehmen, weil es “die Richtigen” trifft. Doch wen trifft der Verfassungsbruch aus berechtigter Empörung beim nächsten Mal? Gleichgültig wie die Angelegenheit ausgeht, bleibt zu hoffen, dass politische Entscheidungsträger die organisierte Finanzkriminalität in Zukunft endlich ernst nehmen, das Flickwerk im Steuerstrafrecht beenden und die Steuerhinterziehung als echten Betrug zu Lasten der Allgemeinheit betrachten.

Prof. Dr. Jens Bülte hat den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht an der Universität Mannheim inne.

 
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