Folgerungen für die Substanzerfordernisse des § 50d Abs. 3 EStG aus dem Europäischen Missbrauchsbegriff
          Die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Abkommens- und Binnenmarktvergünstigungen für Einkünfte unterbinden, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen. Dazu regelt sie wie § 8 Abs. 2 AStG typisierend Substanzerfordernisse. Nachdem der EuGH in den Entscheidungen “Deister/Juhler” und “GS” die Unvereinbarkeit der Vorschrift mit der Niederlassungsfreiheit und der Mutter-/Tochterrichtlinie sowohl für die bis 2011 geltende als auch für die aktuelle Fassung festgestellt hat, …
  
          Anzinger, RdF 2020, 97-104
         
     
        
      
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