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RdF 2019, 273
Auffenberg 

Kryptoverwahrgeschäft: deutscher Alleingang und schleichende Zentralisierung

Die geplante Einführung des Kryptoverwahrgeschäfts behindert den europäischen Binnenmarkt und bedroht das Innovationspotential der Blockchain-Technologie.

Abbildung 1

Als die Bundesregierung bei ihrem Antritt im Jahr 2018 das Wort “Blockchain-Technologie” insgesamt an sieben Stellen in ihrem Koalitionsvertrag erwähnte, waren die Erwartungen nicht nur in der deutschen Blockchain-Szene, sondern auch im sich mehr und mehr digitalisierenden Finanzsektor hoch. Um das Potenzial der Blockchain-Technologie zu erschließen und Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern, wollte die Bundesregierung eine umfassende Blockchain-Strategie entwickeln und sich für einen angemessenen Rechtsrahmen für den Handel mit Kryptowährungen und Token auf europäischer und internationaler Ebene einsetzen – ein richtiger Ansatz, zumal es sich bei der Nutzung von Kryptowährungen und der Tokenisierung des Kapitalmarkts um globale Phänomene handelt, die zur Entfaltung ihres innovativen Potenzials einen möglichst homogenen Rechtsrahmen auf internationaler Ebene benötigen. Umso mehr erstaunt es, dass die Bundesregierung gleich bei der ersten Gelegenheit zur legislativen Gestaltung von ihrem proklamierten internationalen Ansatz in der Blockchain-Regulierung abrückt und über die Vorgaben der sog. fünften Geldwäscherichtlinie hinaus die Verwahrung von Kryptowerten für andere als neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz einführen möchte. Weniger weitgehend als der Entwurf der Bundesregierung fordert die europäische Vorgabe von den Mitgliedstaaten lediglich die Einbeziehung u. a. von Anbietern elektronischer Geldbörsen zur Verwahrung virtueller Währungen in den Kreis der Verpflichteten der nationalen Geldwäschebekämpfungsgesetze. Auch den von der fünften Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Begriff der virtuellen Währung plant die Bundesregierung nicht im Gesetz zu definieren. Stattdessen sollen Kryptowerte in den Katalog der Finanzinstrumente des Kreditwesengesetzes aufgenommen werden, die blockchainbasierte Bezahleinheiten ebenso erfassen sollen wie tokenisierte Anlageprodukte. Statt die Vorgaben des Richtliniengebers möglichst detailgetreu umzusetzen, um im europäischen Binnenmarkt auf eine homogene Rechtsentwicklung hinzuwirken, beruft sich die Bundesregierung zur Rechtfertigung ihrer legislativen Pläne auf die aktuellen Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), die ihren Mitgliedstaaten die Regulierung von blockchainbezogenen Geschäftsmodellen nahelegt und den Begriff der “Crypto Assets” prägt, der sämtliche Erscheinungsformen digital abgebildeter Werteinheiten erfassen soll. Innerhalb Europas dürfte der deutsche Alleingang die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden erschweren und so der Digitalisierung innereuropäische Hürden bescheren.

Darüber hinaus ist die legislative Zielsetzung der Förderung des Innovationspotentials der Blockchain-Technologie durch den Gesetzentwurf gefährdet, liegt doch die eigentliche Innovation der Blockchain-Technologie in ihrer dezentralen Funktionsweise. Die Technologie ermöglicht Peer-to-Peer-Transaktionen direkt zwischen den Teilnehmern des Systems ohne das Erfordernis der Zwischenschaltung eines Transaktionsabwicklers. Die Speicherung aller historisch erfolgten Transaktionen in einer dezentral abgelegten Blockchain sorgt zudem für Fälschungssicherheit und begegnet dem bei zentralen Abwicklungsdienstleistern bestehenden Risiko des “Single Point of Failure”. Die Regulierung von Kryptoverwahrern wird jedoch unweigerlich zu einer Zentralisierung des Kryptomarkts führen, da die zumindest temporäre Verwahrung von fremden Kryptowerten in nahezu allen blockchainbezogenen Geschäftsmodellen erforderlich ist. Dies gilt für Tauschbörsenbetreiber und Finanzportfolioverwalter ebenso wie für Bezahldienste, deren Geschäftsmodelle sich auf die Kryptowährungen oder Token von Kunden beziehen. Nutzer von Kryptowährungen und Blockchain-Token werden somit künftig in Deutschland nicht an der Dienstleistung der Kryptoverwahrer vorbeikommen, bei denen alle Informationen über die Nutzer und die Nutzung von Kryptowerten in Deutschland zusammenfließen und an zentraler Stelle gebündelt werden. Die BaFin dürfte die Zentralisierung des Kryptomarkts begrüßen, da sie seine Beaufsichtigung erleichtert. Die mit der Dezentralität der Blockchain-Technologie erreichbare Effizienz- und Sicherheitserhöhung wird sich auf dieser Grundlage jedoch nur schwer entfalten können.

Lutz Auffenberg, LL.M. (London), RA, ist Gründer der Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei FIN LAW

 
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