EuGVVO – keine automatische Erstreckung der ausschließlichen Gerichtsstandsklausel in Versicherungsverträgen für Großrisiken auf die Versicherten (Urteil vom 27.02.2020, C-803/18)
          Art. 15 Nr. 5 und Art. 16 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einem durch den Versicherungsnehmer und den Versicherer geschlossenen Vertrag über die Versicherung von “Großrisiken” im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorgesehen ist, …
  
          EuGH, RIW 2020, 219-222 (Urteil vom 27.02.2020, C-803/18)
         
     
        
      
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