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RIW 2022, 331
BGH 
Gerichtsstand nach Montrealer Übereinkommen – einheitliche Luftbeförderungsleistung für Hin- und Rückflug (Urteil vom 23.11.2021, X ZR 85/20)

Bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort im Sinne von Art. 33 Abs. 1 MÜ der Abgangsort (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. 3. 1976 – VI ZR 92/75, NJW 1976, 1586).

BGH, RIW 2022, 331-332 (Urteil vom 23.11.2021, X ZR 85/20)

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