Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber Drittstaaten – Reichweite der Standstill-Klausel und Rechtfertigung der Besteuerung von Zwischeneinkünften (Urteil vom 26.02.2019, C-135/17)
          Die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV die Anwendung einer Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen nicht berührt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats am 31. 12. 1993 im Wesentlichen bestand, deren Tragweite aber nach diesem Stichtag auf Beteiligungen ohne Zusammenhang mit einer Direktinvestition ausgeweitet wurde.…
  
          EuGH, RIW 2019, 236-244 (Urteil vom 26.02.2019, C-135/17)
         
     
        
      
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