Sozialpolitik – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags (Urteil vom 20.02.2024, C-715/20)
Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. 3. 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. 6. 1999 zu der EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags schriftlich zu begründen, …
EuGH, RIW 2024, 294-300 (Urteil vom 20.02.2024, C-715/20)
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