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STB 2019, 206
BFH 
Keine Erstattung der Branntweinsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit ([unbekannt] vom 27.02.2019, VII R 34/17)

Keine Erstattung einer Branntweinsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen, die nach § 153 Abs. 3 BranntwMonG deshalb entstanden ist, weil der Inhaber einer allgemeinen Verwendungserlaubnis vergällten Branntwein an andere Erlaubnisinhaber abgegeben hat.

BFH, StB 2019, 206 ([unbekannt] vom 27.02.2019, VII R 34/17)

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