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STB 2018, 166
BFH 
Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins ([unbekannt] vom 14.03.2018, V R 36/16)

Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. 4. 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl. II 2013, 146).

BFH, StB 2018, 166 ([unbekannt] vom 14.03.2018, V R 36/16)

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