Kindergeld, Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender – Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags ([unbekannt] vom 18.06.2015, VI R 10/14)
Der Registrierung als Ausbildungsuchender kommt für den Anspruch auf Kindergeld keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Sie gilt deshalb als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann nach Maßgabe des § 38 Abs. 4 SGB III n. F. fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der – auch formlos möglichen – Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder löscht.
BFH, StB 2015, 334 ([unbekannt] vom 18.06.2015, VI R 10/14)
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