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WRP 2021, 205
BGH 
Kartellrecht: Schienenkartell V (Urteil vom 23.09.2020, KZR 4/19)

a) Ein Kartellbeteiligter, der sich auf den Einwand der Vorteilsausgleichung berufen will, muss greifbare Anhaltspunkte vorbringen, die für eine Weitergabe des kartellbedingten Schadens sprechen, wobei der erforderliche Detaillierungsgrad des Vorbringens den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Komplexität der ökonomischen Zusammenhänge, Rechnung zu tragen hat.

BGH, WRP 2021, 205-213 (Urteil vom 23.09.2020, KZR 4/19)

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