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WRP 2020, 198
BGH 
Kartellrecht/Verfahrensrecht: Berufungszuständigkeit II (Urteil vom 29.10.2019, KZR 60/18)

a) Die Berufungszuständigkeit nach § 91 S. 2 GWB beurteilt sich allein danach, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 87 GWB vorliegt (materielle Anknüpfung). Für die Zuständigkeit nach § 91 S. 2 GWB genügt es entgegen früherer Rechtslage nicht, dass ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat (formelle Anknüpfung).

BGH, WRP 2020, 198-202 (Urteil vom 29.10.2019, KZR 60/18)

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