Keine einseitige Änderung von vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln durch öffentliche Bekanntmachung eines Fernwärmeversorgers (Urteil vom 21.03.2019, 6 U 190/17)
Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern; eine solche Befugnis ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 II AVBFernwärmeV. Eine an die Kunden gerichtete Mitteilung über eine auf diese Weise vorgenommene Änderung ist irreführend (§ 5 UWG).
OLG Frankfurt a. M., N&R 2019, 180-183 (Urteil vom 21.03.2019, 6 U 190/17)
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