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WRP 2020, 1605
OLG Frankfurt a. M. 
Markenrecht: Abgrenzung zwischen Duldung und Gestattung der Nutzung eines Unternehmenskennzeichens (Urteil vom 10.06.2020, 6 U 46/18)

Der für die Verwirkung markenrechtlicher Unterlassungsansprüche nach § 21 Abs. 2 MarkenG notwendige Fünf-Jahres-Zeitraum beginnt nicht zu laufen, so lange der Markeninhaber die Nutzung konkludent gestattet und nicht nur geduldet hat.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2020, 1605-1610 (Urteil vom 10.06.2020, 6 U 46/18)

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